Samstag, 04. Mai 2024

Archiv


Erst prüfen, dann unterschreiben!

15.11.2000
    Hat man die Studienjahre endlich hinter sich gelassen, kann die Suche nach einem geeigneten Arbeitsverhältnis beginnen. Im Vordergrund stehen dann die Vergütung des neuen Jobs und die geforderte Arbeitszeit. Einigt man sich über beides, ist der Arbeitsvertrag meist schnell unterschrieben. Oft zu schnell, meinen Anwälte für Arbeitsrecht, wenn sie später – beispielsweise im Falle einer Kündigung - den unterschriebenen Arbeitsvertrag ihrer Klientin oder ihres Klienten in der Hand halten. Gerade im Ernstfall zeigen sich Tücken des Arbeitsvertrages, denen man vor der Unterschrift keine Beachtung geschenkt hatte.

    Wie groß jedoch der Spielraum des Einzelnen bei der Vertragsgestaltung aussieht, hängt entscheidend von der Position und dem Arbeitgeber ab. Grundsätzlich gilt, dass Großunternehmen die Inhalte des Arbeitsvertrages für Berufsanfänger weitgehend standardisiert haben. "Ein Arbeitsvertrag sollte schriftlich abgeschlossen werden und die wichtigsten Regelungen enthalten", fasst Dr. Jobst Hubertus Bauer zusammen. Dazu gehören die folgenden Punkte:

    1. Der Name und die Anschrift der Vertragsparteien

    2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses

    3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses festgehalten werden

    4. der Arbeitsort, oder falls kein bestimmter Arbeitsort vorgesehen ist, einen Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann

    5. eine kurze Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit

    6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgeltes, incl. Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen

    7. die vereinbarte Arbeitszeit

    8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes

    9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses

    10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

    "Obwohl das Gesetz zunächst gar keine Schriftform verlangt, ist in vielen Tarifverträgen die Schriftform doch verankert. Nach Abschluss eines mündlichen Vertrags kann mit der Tätigkeit begonnen werden. Der Arbeitgeber ist jedoch laut Nachweisgesetz verpflichtet, innerhalb von einem Monat die wesentlichen Eckpunkte des Vertrages dem Arbeitgeber in die Hand zu geben".

    Die häufigsten Fehler, die bei einem Arbeitsvertrag gemacht werden sind:

    Falsche Kündigungsfristen: Per Gesetz sind Mindestfristen geregelt. Die normale Grundfrist beträgt hier vier Wochen zum 15. eines Monats. Innerhalb der Probezeit kann allerdings eine Frist von zwei Wochen vereinbart werden.

    Festlegung des Arbeitsortes: Der Arbeitgeber wird häufig Wert darauf legen, den Arbeitnehmer flexibel einsetzen zu können und auf eine Versetzungsklausel im Vertrag bestehen.

    Der Aufgabenbereich: Viele Arbeitsverträge sehen mit der Beschreibung der vereinbarten Tätigkeit des Arbeitnehmers eine sogenannte Öffnungsklausel zu Gunsten des Arbeitgebers vor. Dann kann der Arbeitgeber ohne den Arbeitsvertrag zu verändern, den Arbeitnehmer anderweitig einsetzen.

    "Eine wichtige Gesetzesänderung besteht seit dem 1. Mai 2000. Seitdem muss eine Kündigung schriftlich erfolgen, sonst ist sie unwirksam. Auch die fristlose Kündigung muss schriftlich erfolgen. Zusätzlich muss ein wichtiger Punkt für die Aussprache der Kündigung vorliegen. Häufigster Grund sind Vermögensmanipulationen des Arbeitnehmers zu Lasten des Arbeitgebers. Nach Kenntnis des Grundes muss der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb von zwei Wochen aussprechen. Der Arbeitnehmer muss dann wiederum innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Geht er innerhalb dieser Frist nicht zum Arbeitsgericht, gilt die Kündigung als wirksam". Der abschließende Rat des Experten: "Die Leute machen manchmal den Fehler, sich an Kleinigkeiten aufzuhalten. Mit solchen Dingen kann ein potentieller Arbeitgeber verärgert werden. Keine Verärgerung tritt auf, wenn selbstbewusst eine bestimmte Gehaltsforderung geäußert wird, man bei den Nebenpunkten aber Kompromissbereitschaft zeigt."

    Related Links

    Empfehlungen und Informationen der IG Metall zum Arbeitsvertrag

    Der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Dr. Jobst Hubertus Bauer, ist Autor mehrer Bücher. Unter anderem ist von ihm erschienen Krankheit im Arbeitsverhältnis. Entgelt, Urlaub, Kündigung