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Fehlerhafte Brustimplantate
Urteil gegen TÜV Rheinland aufgehoben

Im Verfahren um minderwertige Brustimplantate hat der TÜV Rheinland einen juristischen Erfolg erzielt. Ein Berufungsgericht urteilte, die Prüfer hätten ihre Kontrollpflichten erfüllt, und hob ein Urteil von 2013 auf. Die Firma PIP hatte die Brustimplantate regelwidrig mit billigem Industrie-Silikon befüllt.

Von Markus Schmitz | 02.07.2015
    Ein durchsichtiges Silikonkissen liegt auf einem Briefumschlag der Firma PIP.
    Der französische Hersteller PIP hat Brustimplantate mit billigem Industriesilikon gefüllt. (picture alliance / dpa / Alexandre Marchi)
    Die Entscheidung des Berufungsgerichts war eindeutig: Der TÜV habe seine Verpflichtungen bei der Zertifizierung der Produktion erfüllt, so das Gericht in Aix-en-Provence.
    Mehrere tausend Frauen hatten gegen den TÜV geklagt. Sie hatten bereits Schmerzensgeld von jeweils mehr als 3.000 Euro bekommen. Ob sie das Geld jetzt an den TÜV zurückzahlen müssen, das überlegt der TÜV Rheinland nun.
    Das Prüfunternehmen hatte während der gesamten Zusammenarbeit mit dem Hersteller aus Frankreich nicht den Auftrag, die fertiggestellten Implantate zu überprüfen. Der TÜV war allerdings dazu beauftragt, während der Entwicklung des Brustimplantats zu kontrollieren, ob alles dem europäischen Recht entspricht, und während der Produktion die sogenannte Qualitätssicherung zu prüfen, also den Ablauf der Herstellung. Die Prüfung des eigentlichen Produktes hätte die französische Marktaufsicht sicherstellen müssen, sagen Beobachter.
    Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig. Die Anwälte der Klägerinnen haben angekündigt, in Frankreich die nächsthöhere Instanz anzurufen.