
Voraussetzung dafür sei lediglich, dass Plätze verfügbar seien, entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Im vorliegenden Fall hatte die Lufthansa wegen der Coronapandemie im März und April 2020 zahlreiche Flüge annulliert. Als zwei Fluggäste jeweils auf einen Flug einige Monate später umbuchen wollten, verlangte die Lufthansa einen Aufpreis. Dagegen war die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vorgegangen. In den Vorinstanzen war sie unterlegen. Der BGH sah dies nun anders und untersagte der Fluglinie das bisherige Vorgehen.
(Az.: X ZR 50/22)
Diese Nachricht wurde am 27.06.2023 im Programm Deutschlandfunk gesendet.