Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Eine Generalklausel im Infektionsschutzgesetz reichte demnach als gesetzliche Grundlage aus. Das Gericht hob mit seiner Entscheidung zwei anderslautende Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlands auf. Zwei Restaurantbetreiber hatten dort gegen die Corona-Regeln geklagt.
Die Bundesrichter entschieden auch über einen Fall aus Sachsen. Hier bekam der Kläger in einem Einzelpunkt recht. Der Freistaat Sachsen hatte in seiner Corona-Schutzverordnung die Nutzung von Amateursportanlagen alleine oder zu zweit zugelassen, Fitnessstudios davon aber ausgenommen. Das sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Diese Nachricht wurde am 16.05.2023 im Programm Deutschlandfunk gesendet.