Freitag, 03. Mai 2024

Bundesverwaltungsgericht
Gastronomieschließungen waren auch in zweiter Corona-Welle rechtmäßig

Die Schließung von Gastronomiebetrieben durch Verordnungen der Länder ist auch in der zweiten Welle der Corona-Pandemie im Herbst 2020 zulässig gewesen.

19.05.2023
    Zusammengeklappte Stühle und Tische vor einem Berliner Restaurant. Schild mit Schriftzug: Sorry, we are closed.
    Wegen des Corona-Lockdowns blieb die Gastronomie in Deutschland lange geschlossen. (picture alliance / Andreas Gora | Andreas Gora)
    Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Eine Generalklausel im Infektionsschutzgesetz reichte demnach als gesetzliche Grundlage aus. Das Gericht hob mit seiner Entscheidung zwei anderslautende Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlands auf. Zwei Restaurantbetreiber hatten dort gegen die Corona-Regeln geklagt.
    Die Bundesrichter entschieden auch über einen Fall aus Sachsen. Hier bekam der Kläger in einem Einzelpunkt recht. Der Freistaat Sachsen hatte in seiner Corona-Schutzverordnung die Nutzung von Amateursportanlagen alleine oder zu zweit zugelassen, Fitnessstudios davon aber ausgenommen. Das sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.
    Diese Nachricht wurde am 16.05.2023 im Programm Deutschlandfunk gesendet.