Freitag, 10. Mai 2024

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Grundgesetz Artikel 21
„… der politischen Willensbildung des Volkes…“

Artikel 21, Absatz 1: "Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben."

02.04.2019
Claudia Decker hat Artikel 21 Absatz 1 ausgewählt. Sie wünscht sich, dass Politiker bei der Bevölkerung mehr Bewusstsein für den Klimawandel schaffen.

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