
Das entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem Berufungsverfahren. In dem Fall hatte die "Deutsche Rentenversicherung Bund" der Klägerin eine Altersrente bewilligt, aber keinen Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung. Begründet wurde dies damit, dass das anzurechnende Einkommen des Ehemannes höher als der Zuschlag war. Aus Sicht der Klägerin verstößt das gegen das Grundgesetz, weil verheiratete Personen gegenüber Unverheirateten benachteiligt würden. Das Gericht erklärte nun aber, dieser Nachteil werde bei Betrachtung aller an die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft geknüpfenden Regelungen ausgeglichen. Eine Revision ist möglich.
(AZ: L 18 R 707/22)
Diese Nachricht wurde am 11.03.2024 im Programm Deutschlandfunk gesendet.