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Thüringen
Landesregierung muss Abgeordneten mehr Informationen zu Verfassungsschutz geben

Nicht alle Informationen zu Aktivitäten des Verfassungsschutzes in sozialen Netzwerken müssen nach einem Gerichtsurteil geheim gehalten werden.

    Das Behördenschild vor dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
    Der Verfassungsschutz darf nicht alle Ergebnisse von Aktivitäten in sozialen Netzwerken geheimhalten (Archivbild). (picture alliance / dpa / Oliver Berg)
    Der Thüringer Verfassungsgerichtshof in Weimar gab zwei Landtagsabgeordneten der AfD teilweise recht. Sie wollten wissen, ob und in welchen Netzwerken das Landesamt für Verfassungsschutz eigene Konten betreibt. Die Landesregierung verwies auf den Geheimschutz. Die Weigerung sei nur zum Teil gerechtfertigt gewesen, urteilte der Gerichtshof. Zwar müssten detaillierte Angaben wie etwa Namen nicht gemacht werden. Allgemeines wie beispielsweise die Zahl der Konten sei aber nicht geheimhaltungsbedürftig, auch nicht ihre Aufteilung nach Phänomenbereichen wie Links- oder Rechtsextremismus.
    In Bezug auf einzelne soziale Netzwerke habe die Landesregierung die Verweigerung von Antworten nicht ausreichend begründet, ergänzte das Gericht.
    (VerfGH 21/23)
    Diese Nachricht wurde am 20.11.2024 im Programm Deutschlandfunk gesendet.