Nach der neuen Entscheidung reicht es nicht mehr aus, wenn 50 oder 60 Prozent der Fragen richtig beantwortet seien, sondern die Prüfungsordnung muss ausdrücklich vorsehen, dass eine relative Bestehensgrenze besteht. Das heißt: Die Leistung eines Prüflings muss nicht nur an der absoluten Leistung gemessen werden, sondern auch an der relativen Leistung seiner Mitprüflinge.
Im Klartext würde das ähnlich wie bei der Approbationsordnung von Ärzten bedeuten, dass der Prüfling bestanden hat, wenn er 50 oder 60 Prozent der Fragen richtig beantwortet hat oder nicht schlechter war als 20 oder 22 Prozent seiner Mitprüflinge.
(AZ; 14B 1035/06)
Im Klartext würde das ähnlich wie bei der Approbationsordnung von Ärzten bedeuten, dass der Prüfling bestanden hat, wenn er 50 oder 60 Prozent der Fragen richtig beantwortet hat oder nicht schlechter war als 20 oder 22 Prozent seiner Mitprüflinge.
(AZ; 14B 1035/06)