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Plädoyer für Rechtsgleichheit

Seit die Gefahr terroristischer Anschläge im öffentlichen Bewusstsein eine herausragende Stelle eingenommen hat, wird über das so genannte Feindstrafrecht gestritten: Sollte man Feinde der Gesellschaft juristisch anders behandeln als Normalbürger? Die politischen Gefahren einer solchen Rechtskonstruktion sind nicht erst seit Guantánamo offensichtlich. In der Schriftenreihe der Strafverteidigervereinigungen ist dazu der Band "Bitte bewahren Sie Ruhe" erschienen.

Von Horst Meier | 15.05.2006
    Der Vater des Wortes "Feindstrafrecht", das nach dem 11. September 2001 einen so bösen Klang hat, heißt Günther Jakobs. Er ist emeritierter Strafrechtslehrer aus Bonn und behauptet:

    "Der prinzipiell Abweichende ... kann nicht als Bürger behandelt, sondern muss als Feind bekriegt werden. (...) Es geht um die Herstellung erträglicher Umweltbedingungen dadurch, dass alle diejenigen - man erlaube den Ausdruck - kaltgestellt werden, die nicht (jene) Mindestgarantie (rechtstreuen Verhaltens) bieten, die nötig ist, um sie praktisch aktuell als Personen behandeln zu können. (...) Feinde sind aktuell Unpersonen. (...) Auf den Begriff gebracht ist Feindstrafrecht also Krieg, dessen Gehegtheit oder Totalität auch davon abhängt, was vom Feind alles befürchtet wird."

    Engagierte Straf-verteidigerinnen und Strafverteidiger forderten Jakobs wegen dieser Thesen zur öffentlichen Debatte heraus. Jetzt ist ein Sammelband mit 17 Beiträgen erschienen - vornehmlich von Juristen und Kriminologen verfasst. Sie loten die rechtliche Bedeutung und die gesellschaft-lichen Folgen eines Feindstrafrechts gründlich aus, muten aber dem Leser einiges zu: Hier kommt vieles nicht leichtfüßig essayistisch daher, wie etwa die wissenschaftliche Publizistik der anglo-amerikanischen Tradition, sondern im Fachjargon und beladen mit einem Sack voller Fußnoten. Doch davon sollte sich niemand abschrecken lassen: Der Band, bislang der einzige zum Thema, bietet eine Fülle von Argumenten und Einsichten. Er macht eine bislang in juristischen Zirkeln schwelende Debatte einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich.

    Alle Beiträge haben eines gemeinsam: Sie kritisieren - teils diplomatisch, teils unverblümt - ein Denken, das auf die "Abwehr künftiger Angriffe" fixiert ist und aus dem Strafrecht ein flexibles polizeistaatliches Interventionsrecht macht. Zur Einführung ist der Beitrag von Detlev Krauß gut geeignet. Er skizziert, wie sich Jakobs vom eher kritischen Analytiker zum rigorosen Befürworter eines Feindstrafrechts entwickelte. Außerdem zeigt Krauß anhand einer Strafgesetzgebung, die seit 20 Jahren ganz unter dem Stichwort der vorbeugenden Verbrechens-bekämpfung steht, dass gegen Drogenhändler, Triebtäter und Selbstmordattentäter ein Sonderstrafrecht weder notwendig noch gerechtfertigt ist. Mit Blick auf das Lager Guantánamo sagt Krauß:

    "Es gibt (bei) der Bekämpfung des Terrorismus schlimme Fehlentwicklungen, die sich mit dem Begriff des Feindstraf-rechts zutreffend benennen lassen. Dagegen ist dem Versuch von Jakobs, mit diesem Begriff die Kriminalpolitik gegen den internationalen Terrorismus zu rechtfertigen, entschieden zu widersprechen. (...) Freiheit und Rechtssicherheit sind unteilbar, für sie gibt es nur einen Verfassungsauftrag, der in allen Bereichen des Rechts zu verwirklichen ist."

    Auch Ulfried Neumann führt gut in die Jakobssche Anleitung zur Feindbekämpfung ein. Denn er analysiert das zentrale Problem dieses Denkens: die Zurichtung eines Menschen, der Normen bricht, als Unperson. Dass Rechtssubjekte ihren Status durch notorisches Fehlverhalten verspielen können, ist wahrhaft grundstürzend. Es nimmt den bürgerlichen Rechtsstaat in seinem Kern zurück.

    "Der Feind ist ein Individuum, das sich in einem nicht nur beiläufigen Maß in seiner Haltung ... oder seinem Erwerbs-leben ... oder durch seine Einbindung in eine Organisation ..., also vermutlich dauerhaft, vom Recht abgewandt hat. "


    Jakobs' Definition lässt alles offen: Er erwähnt Sexualverbrecher, Wirtschafts- und Rauschgift-kriminelle, Terroristen und überhaupt die so genannte organi-sierte Kriminalität, außerdem hartnäckig "Dissentierende" und "unsichere Kantonisten". Viele Autoren monieren denn auch, dass es keine rationalen Kriterien dafür gebe, harmlose Bürger von gefährlichen Feinden zu unter-scheiden. Hinzu kommt, dass im Dunkeln bleibt, wer eigentlich die Definitionsmacht über die so Bezeichneten innehat. Die Feind-definition erfolgt naturgemäß willkürlich. Sie bestimmt nicht die Praxis, sondern umgekehrt bestimmt die Praxis die Definition: Wer "unsicherer Kantonist" sein soll, ergibt sich situations-bezogen. Am Anfang und Ende aller Feinderklärung steht eine politische Dezision.

    Womit wir bei Carl Schmitt, dem berüchtigten Klassiker des Freund-Feind-Denkens, wären, der sich in dieser Debatte geradezu aufdrängt - den Jakobs aber eisern beschweigt. Thomas Uwer arbeitet in seinem Beitrag heraus, wie viel das so genannte Feindstrafrecht dem deutschen Staatstheoretiker des Ausnahmezustands verdankt. Die "inner-staatliche Feinderklärung", die Schmitt 1932 zum Inbegriff des Politischen stilisierte, erfolgt aus der Perspektive des Bürgerkriegs: Denn eine Feinderklärung, die nicht die Tötungsbereitschaft einschließt, ist keine.

    Dass aber Feindstrafrecht nicht einmal für Gesellschaften, die am Rande des Bürgerkriegs stehen, eine Perspektive bietet, belegt eine Studie von Alejandro Aponte, die 2004 auf Deutsch erschien. Aponte, der, wie er im vorliegenden Band sagt, "mit Bestürzung" auf das Voranschreiten eines autoritären Strafrechts in Europa blickt, bringt die Sache auf den Begriff: Als Entgrenztes und Willkürliches werde "das Strafrecht selbst zur Gefahr".

    Auch die anderen internationalen Bezüge des Bandes sind aufschlussreich. David Cole zeigt anhand der Antiterrorgesetze gegen Ausländer in den USA, wie Menschen auf Grund ihrer ethnischen Herkunft und politischen Betätigung als Verdächtige eingestuft und im Schnellverfahren ausgewiesen werden. Wer die Rechte der Fremden dem eigenen Sicherheits-bedürfnis opfert, warnt Cole, bringt die eigenen Bürgerrechte in Gefahr.

    Philipp Thiée untersucht das islamische Rechtsverständnis und gelangt zu dem Schluss, dass dieses vormoderne, nicht aufgeklärte Recht eine Art Feindstrafrecht gegen Ungläubige statuiert. Im Westen liegt Feindstrafrecht voll im Trend einer populisti-schen Politik, die besorgten Bürgern gegen ihre Kriminalitätsängste verabreicht wird - was sich aber bei näherem Hinsehen schnell als Placebo entpuppt. Nicht erst seit dem 11. September 2001 wächst die Bereitschaft, essenzielle Freiheit für trügerische Sicherheit hinzugeben. Dagegen hilft nur ein rechtsstaatlich geschärftes Bewusstsein, resümiert Franz Streng in seinem Beitrag:

    "Die 'Garantien' des Strafrechts sind keine Garantien, sofern sie gerade dann nicht gelten sollen, wenn es darauf ankommt, nämlich bei Zugehörigkeit zu einer als besonders gefährlich angesehenen Tätergruppe. Bestimmte Gruppen aus dem (herkömmlichen) Strafrecht weitgehend herauszunehmen, lässt die Funktion des Strafgesetzes als "Magna Charta des Verbrechens" (wie Franz von Liszt 1905 formulierte) ...zur Sonntagsrede verkommen."

    Einen Querbezug zur Debatte um die so genannte Rettungsfolter stellt Hauke Brunkhorst her: Es ist kein Zufall, dass Jakobs so genannte harte Vernehmungsmethoden als Konsequenz von Feindstrafrecht für möglich hält. Auch er beruft sich auf eine Schutzpflicht des Staates für Verbrechensopfer. Peter-Alexis Albrecht begründet, warum "um jeden Preis" - wie er formuliert - selbst angesichts fanatischer Selbstmordattentäter an der Verfassungsgarantie der Menschenwürde festgehalten werden muss. Er verweist dabei auf die NS-Vergangenheit. Diese lehrt in der Tat, dass ein Sonderstrafrecht gegen bestimmte Gruppen, gegen Polen und Juden, gegen so genannte "Gewohnheitsverbrecher" und "Volks-schädlinge", in den schlimmsten Staatsterrorismus führt.

    Wollte man aus 17 Beiträgen ein Resümee ziehen, dann dieses: Wer heute glaubt, mit einem Ausnahmerecht würden nur die Anderen, die Feinde, traktiert, wird vielleicht morgen schon erfahren, wie schnell als sicher geltende Rechte in Krisensituationen suspendiert werden können. Der Schritt vom Bürger zum "unsicheren Kantonisten" könnte kürzer sein, als viele heute noch vermuten.

    Thomas Uwer/Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen (Hrsg):
    Bitte bewahren Sie Ruhe - Leben im Feindrechtsstaat

    Schriftenreihe der Strafverteidigervereinigungen, Berlin 2006
    383 Seiten
    28 Euro