
Hintergrund ist ein Bericht über den Besuch des katholischen Erzbischofs Gänswein bei dem ehemaligen Rennfahrer. Die "Bild"-Zeitung und die Zeitschrift "Bunte" hatten 2018 den Geistlichen zitiert, dass Schumacher von einem Therapeuten ins Wohnzimmer gebracht worden sei, er "warme Hände" gehabt habe und im Gesicht ein "wenig fülliger" geworden sei. Tatsächlich lag der Besuch des Bischofs zwei Jahre zurück. Diese Angaben verletzten das allgemeine Persönlichkeitsrecht Schumachers, entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Ein erforderliches Einverständnis von Schumacher, dass die Presse über seinen Gesundheitszustand berichten darf, habe es nicht gegeben.
Auch wenn die Managerin von Schumacher bereits im Dezember 2015 eine falsche Berichterstattung über die Gehfähigkeit des Rennfahrers richtiggestellt habe, bedeute dies nicht, dass damit "der verschlossene Bereich der Privatsphäre für eine öffentliche Berichterstattung eröffnet wurde", urteilte der BGH. Wegen des großen öffentlichen Interesses habe aber generell über den Besuch des Erzbischofs bei Schumacher berichtet werden dürfen, hieß es weiter.
Schumacher war bei einem Skiunfall Ende 2013 schwer verunglückt. Seitdem ist dessen Gesundheitszustand regelmäßig Thema, insbesondere in den Boulevard-Medien. Die Familie von Schumacher hält sich der Presse gegenüber jedoch sehr zurück.
(AZ: VI ZR 338/21)
Diese Nachricht wurde am 03.04.2023 im Programm Deutschlandfunk gesendet.