Bundesverfassungsgericht
Regelungen zur Triage mit dem Grundgesetz unvereinbar

Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen zur sogenannten Triage für nichtig erklärt. Sie sollten festlegen, in welcher Reihenfolge Patienten bei knappen Ressourcen intensivmedizinisch behandelt werden. Der Erste Senat entschied in dem in Karlsruhe veröffentlichten Urteil, dass es dafür keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes gebe.

    Eine Markierung und das Wort "Triage" sind im Eingangsbereich der Notaufnahme der Leipziger Uniklinik zu sehen.
    Das Verfassungsgericht hat die bundesweiten Regelungen für die Triage gekippt. (picture alliance / dpa / Jan Woitas)
    2022 beschloss der Bundestag eine Neuregelung für die Triage. Sie sollte verhindern, dass Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen bei der Behandlung benachteiligt werden. Darin enthalten war auch ein Verbot einer nachträglichen Triage - also, dass die Behandlung eines Patienten mit geringer Überlebenswahrscheinlichkeit abgebrochen wird, um einen Patienten mit besserer Prognose zu versorgen. Dagegen hatten 14 Ärztinnen und Ärzte, unterstützt vom Marburger Bund, Beschwerde eingereicht. Sie sahen in dem Verbot einen Konflikt mit dem Berufsethos: Ärzten werde die Möglichkeit genommen, in einer Notlage die größtmögliche Zahl an Menschen zu retten.
    Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Kläger sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, erklärte nun das Bundesverfassungsgericht. Die Entscheidung fiel klar mit 6 zu 2 Stimmen. Die Berufsfreiheit schütze auch die ärztliche Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Heilbehandlung.
    (Az. 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23)
    Diese Nachricht wurde am 04.11.2025 im Programm Deutschlandfunk gesendet.