
Die bisherige Frist von bis zu drei Jahren hält der BGH als Leitlinie für angemessen. Das müsse aber im Einzelfall abgewogen werden.
Das Oberlandesgericht muss nun neu über die Klage eines Manns entscheiden, der drei Forderungen über insgesamt etwa 740 Euro trotz Mahnungen und einem Vollstreckungsbescheid erst nach zehn bis 22 Monaten beglich.
Ob und wie lange Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa Daten über erledigte Forderungen speichern dürfen, ist gesetzlich nicht klar geregelt. Diese Firmen haben sich aber ein eigenes Regelwerk auferlegt, das vom hessischen Datenschutzbeauftragten genehmigt wurde. Es sieht für erledigte Zahlungsstörungen grundsätzlich eine Speicherfrist von drei Jahren vor. In bestimmten Fällen endet die Speicherung schon nach 18 Monaten.
Diese Nachricht wurde am 18.12.2025 im Programm Deutschlandfunk gesendet.
