
Sie war bereits vor zwei Gerichten damit gescheitert. Allerdings muss sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nun erneut mit dem Fall befassen. Der Anwalt der Klägerin sprach von einem Erfolg. Am Ende könnte die Beitragspflicht erneut vor dem Bundesverfassungsgericht landen. Der Weg dahin ist nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings schwierig. Nach dem bisherigen tatsächlichen Vorbringen erscheine es derzeit "überaus zweifelhaft", ob die Klägerin eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht werde erreichen können.
Erst wenn ARD, ZDF und DLF Meinungungsvielfalt und Ausgewogenheit über längere Zeit verfehlten, gäbe es Konsequenzen
Grundsätzlich ist es den Leipziger Bundesrichtern zufolge möglich, Gerichte anzurufen, wenn man mit der Programmgestaltung der öffentlich-rechtlichen Sender nicht zufrieden ist. Um das - und damit eine mögliche Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrages - zu belegen, gälten jedoch hohe Hürden, betonten die Bundesrichter. (Az.: BVerwG 6 C 5.24) Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verstoße erst dann gegen Verfassungsrecht, wenn Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt würden. Die Rede ist hier von mindestens zwei Jahren. Wissenschaftliche Gutachten müssten "hinreichende Anhaltspunkte für evidente und regelmäßige Defizite" im Programm ergeben.
Die Klägerin könne zudem nicht geltend machen, dass es eine wechselseitige Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und der Erfüllung des Auftrags der öffentlich-rechtlichen Anstalten gebe. Ein solches Recht ergebe sich weder aus der Informationsfreiheit noch aus der Rundfunkfreiheit.
Vor allem rechte Kräfte attackieren öffentlich-rechtliche Sender in Demokratien
Der Rundfunkbeitrag und die Arbeit der öffentlich-rechtlichen Sender in Deutschland werden seit Längerem vor allem von konservativen und liberalen Stimmen, aber insbesondere von Parteien und Personen am rechten Rand kritisiert. In verschiedenen Demokratien, in denen rechtspopulistische Kräfte die Politik mitbestimmen, gerieten öffentlich-rechtliche Sender zuletzt unter Druck.
2018 wurde der Rundfunkbeitrag in Deutschland vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe grundsätzlich bestätigt. Schon in der Möglichkeit, die Sender zu empfangen, liegt demnach der individuelle Vorteil für die Nutzer, der den Beitrag rechtfertigt. Ob man ARD, ZDF oder Deutschlandradio auch tatsächlich anschaue oder anhöre, darauf komme es nicht an. Allerdings müsse das Programm demnach so gestaltet sein, dass der Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfüllt werde. Dieser Auftrag liege darin, objektiv und unparteilich zu berichten und dabei die Ausgewogenheit und die Meinungsvielfalt zu berücksichtigen.
Bundesverfassungsgericht hatte 2018 keine Zweifel an Rundfunkbeitrag und Programmangebot von ARD, ZDF und Deutschlandradio
Der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht, Ingo Kraft, betonte, das Bundesverfassungsgericht habe 2018 keinen Zweifel daran gehabt, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot die Beitragspflicht rechtfertige. Ob sich hieran inzwischen etwas geändert habe, obliege der "tatrichterlichen Würdigung". Das bedeutet, dass Richterinnen oder Richter die Beweise in einem Verfahren frei und nach eigener Überzeugung bewerten. Den Rundfunkanstalten stehe hierbei kein Beurteilungsspielraum zu, führte Kraft aus.
Komme der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner künftigen Bewertung der Klage zu der Einschätzung, der Rundfunkbeitrag sei verfassungswidrig, müsse die Beitragspflicht erneut dem Bundesverfassungsgericht zur Kontrolle vorgelegt werden.
Diese Nachricht wurde am 15.10.2025 im Programm Deutschlandfunk gesendet.