
Geklagt hatte eine Frau aus Bayern, die das Angebot der öffentlich-rechtlichen Sender nicht ausgewogen findet. Sie war bereits vor zwei Gerichten damit gescheitert. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof muss sich nun erneut mit dem Fall befassen, weil das Bundesverwaltungsgericht dessen Urteil als nicht im Einklang mit Bundesrecht befand.
Das Gericht in Leipzig verwies auf ein früheres Urteil des Bundesverfassungsgerichts und betonte, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags erst dann gegen Verfassungsrecht verstößt, wenn Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt würden.
Die Klägerin könne zudem nicht geltend machen, dass es eine wechselseitige Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und der Erfüllung des Auftrags der öffentlich-rechtlichen Anstalten gebe. Ein solches Recht ergebe sich weder aus der Informationsfreiheit noch aus der Rundfunkfreiheit.
Diese Nachricht wurde am 15.10.2025 im Programm Deutschlandfunk gesendet.