
Wegen erheblicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Paragrafen im damaligen Infektionsschutzgesetz setzten die Richter das Verfahren aus und überwiesen den Fall nach Karlsruhe. Geklagt hatte eine Pflegehelferin, die wegen fehlender Impf- oder Genesenen-Nachweise ein Betätigungsverbot erhalten hatte. Die Verwaltungsrichter gehen davon aus, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und die Berufsfreiheit der Betroffenen verletzte.
So sei spätestens im November 2022 klar gewesen, dass auch eine Impfung nicht davor schützte, andere Menschen mit dem Coronavirus anzustecken - und somit auch nicht vulnerable Personen.
Diese Nachricht wurde am 04.09.2024 im Programm Deutschlandfunk gesendet.