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Weniger Blei, Vorsicht bei Regenwasser

Mit dem neuen Jahr tritt die neue Trinkwasservordnung in Kraft. Und die setzt die Europäische Trinkwasser-Richtlinie nicht einfach um, sondern füllt sie mit höheren Standards aus. Für einige Grenzwerte sind wegen notwendiger, kostenintensiver Maßnahmen längere Übergangsfristen vorgesehen. Insbesondere für Blei wird der Grenzwert in einer ersten Stufe im kommenden Dezember verschärft, wovon vor allem die Wasserqualität nord- und ostdeutscher Haushalte profitieren wird. Widersprüchlich diskutiert wird die Verordnung im Hinblick auf die Regenwassernutzung zum Wäschewaschen.

Von Christoph Overkott |
    Regenwassernutzer kontra Wasserversorger: Die grünen Unternehmer werfen ihrer Konkurrenz vor, Verbraucher zu verunsichern. Die Konkurrenz hat nämlich ihren Kunden mitgeteilt, dass die Nutzung von Regenwasser zum Wäschewaschen künftig verboten sei. Falschmeldung, behauptet die Fachvereinigung Betriebs- und Regenwassernutzung (fbr). Die Erlaubnis für das Bereitstellen von Regenwasser zum Wäschewaschen gelte auch für den Vermieter.

    Er darf Regenwasser anschließen, er darf einen Anschluss zur Verfügung stellen,

    bestätigt Diana Hein für das Umweltministerium Nordrhein-Westfalen. Gleichzeitig könne der Vermieter für mögliche Nachteile aus der Regenwassernutzung nicht haftbar gemacht werden, soweit er seinen Mietern eine Wahlmöglichkeit lässt.

    Wenn ein Mieter, ein Verbraucher, ein Nutzer einen Regenwasseranschluss nutzt, um seine Waschmaschine zu betreiben, dann ist das seine eigene Verantwortung.

    Doch obwohl nach der neuen Trinkwasserverordnung das Wäschewaschen mit Regenwasser nicht verboten sei, rät das Umweltministerium dennoch davon ab.

    Es gibt hygienische Bedenken gegen eine solche Nutzung und insofern ist jeder Hauseigentümer verpflichtet, seinen Mietern zum Beispiel auf jeden Fall, einen Trinkwasseranschluss zur Verfügung zu stellen, um die Wäsche zu waschen. Das heißt, in jeder vermieteten Wohnung muss ein Trinkwasseranschluss vorhanden sein, um eine Waschmaschine anschließen zu können.

    Mit der neuen Trinkwasserverordnung ändern sich auch die Bedingungen für die Installation einer Regenwassernutzungsanlage. Insbesondere soll verhindert werden, dass verkeimtes Wasser ins öffentliche Versorgungsnetz eindringen kann. Neu ist vor allem eine Anzeigepflicht der Anlagen beim zuständigen Gesundheitsamt. Allerdings wird Nordrhein-Westfalen den Bau geeigneter Regenwasseranlagen weiterhin mit 1.500 Euro fördern.

    Voraussetzungen für die Förderung ist die Einhaltung bestimmter technischer Voraussetzungen der Anlage und die Einhaltung der Trinkwasserverordnung. Das Wasser, das aus diesen Regenwasserförderanlagen produziert wird, kann zum Beispiel für die Gartenbewässerung benutzt werden und für die Toilettenspülung.

    Während diese Verwendung von Regenwasser unumstritten ist, reicht es den Wasserversorgern nicht, vom Wäschewaschen mit Regenwasser einfach nur abzuraten. Sie halten die Auslegung der Verordnung für eine Verkürzung. Die sage nämlich zum ersten Mal genau, was sie unter Trinkwasser versteht. Und diese Definition schließt Wasser zum menschlichen Gebrauch ausdrücklich ein.

    Und sie sagt auch ganz klar, dass Gegenstände die vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen, nur mit Wasser gereinigt werden darf, das Trinkwasserqualität hat. Das ist unserer Ansicht nach zweifelsfrei der Gebrauch von Trinkwasser für die Waschmaschine.

    Ulrich Oemichen von der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches (DVGW) leitet daraus nicht nur ein Verbot für Vermieter ab, sondern auch für die persönliche Nutzung ab. Den Hinweis, dass die Trinkwasserverordnung sich nur auf die Abgabe von Trinkwasser an einen Dritten beziehe, weist er als rechtliche Trickserei zurück.

    Das halten wir aber, gelinde gesagt, für etwas übertrieben, weil nämlich die rechtliche Grundlage der Verordnung "Infektionsschutzgesetz" ganz klar sagt, dass hier der Gesundheitsschutz Vorrang hat und das war ja auch der Aspekt, warum man beispielsweise das Regenwasser für die Waschmaschine nicht mehr vorgesehen hat.

    Die DVGW betont, dass die Gesundheitsbehörden mit der neuen Verordnung nicht nur Regenwasseranlagen in öffentlichen Gebäuden regelmäßig untersuchen müssen, sondern ebenfalls verpflichtet seien, solche Anlagen auch im häuslichen Bereich zu kontrollieren, sobald irgendwo die Gesundheit gefährdet sei.