Selbstzweifel sind immer gegeben. Und von daher war es wichtig und richtig, da auch den rechtlichen Weg zu beschreiten.
Zwei Instanzen hat es gedauert, bis Heinz Schlieper Recht bekam. Nach dem Richterspruch musste die Kommission die Dissertation nochmals bewerten und andere Maßstäbe anlegen. Denn dass die Vorsitzende ihn beim ersten Mal durchfallen lassen wollte, lag weniger an fachlichen Fragen, als vielmehr an Animositäten zwischen zwei Lehrstühlen. Das Ergebnis des Prozessmarathons: Wenn alles glatt läuft, dann darf Schlieper sich den Doktortitel in einem halben Jahr vor den Namen setzen.
Man muss sich also nicht in jedem Fall mit der Entscheidung des Prüfungsamts zufrieden geben. Prüfungsämter sind Behörden wie alle anderen und können irren. Zu rechtlichen Schritten rät der Kölner Rechtsanwalt Christian Birnbaum, wenn ein Fehler konkret greifbar ist:
In jedem Fall darüber nachdenken sollte man, wenn man durch eine Prüfung zum letzten Mal durchgefallen ist. Wenn man keine Möglichkeit hat, das Studium fortzusetzen, dann kostet es jedenfalls nichts, darüber nachzudenken. Ansonsten bietet es sich an, in Situationen, in denen es offensichtlich ist, dass was nicht richtig gelaufen ist. Ein Klassiker ist zum Beispiel ein schlafender Prüfer. Das gilt wie ein nicht anwesender Prüfer.
Außerdem darf der Prüfer nicht befangen sein. Die rechtliche Messlatte hierfür liegt allerdings relativ hoch. Ein diffuses Gefühl reicht nicht aus als Beweis. Es muss schon deutliche Hinweise geben. Rechtsgeschichte geschrieben hat zum Beispiel ein Fall, in dem der Prüfer ankündigte, der Prüfling werde auf dem Zahnfleisch gehen, wenn er mit ihm fertig sei.
Aber auch harmlosere Umstände können eine Prüfung anfechtbar machen. Baulärm etwa, und zwar dann, wenn er die nötige Konzentration raubt. Gleiches gilt, wenn unerträgliche Hitze im Prüfungsraum herrscht oder auch klirrende Kälte. Wichtig bei diesen äußeren Mängeln: Schnelle Reaktion ist gefragt. Denn wer die Störungen nicht während der Prüfung rügt, hat hinterher keine Chance mehr, sich darauf zu berufen. Genauso ist es bei Krankheit. Das ärztliche Attest hinterher nutzt nichts. Wer sich einer Prüfung stellt, gilt als gesund.
Häufig nehmen die Prüfungsämter es mit den Vorschriften nicht allzu genau. Nach Birnbaums Erfahrung kann sich ein Blick ins Kleingedruckte durchaus lohnen:
Der Teufel steckt oft im Detail. Die Prüfungsordnungen geben sehr detaillierte Vorgaben, was alles zu beachten ist. Diese Vorgaben werden häufig nicht beachtet. Es hilft, sich die Prüfungsordnung selbst in die Hand zu nehmen. Und zu schauen, ob alles so gelaufen ist, wie es dort drinsteht.
Wer sich gegen ein Prüfungsergebnis wehren will, muss zunächst Widerspruch einlegen und zwar innerhalb eines Monats, möglichst schriftlich und mit Begründung. Wenn das nicht hilft, bleibt nur der Gang zum Verwaltungsgericht. Das Problem: Wer vor Gericht ziehen will, braucht viel Geduld. Wolfgang Löwer, Professor für Öffentliches Recht der Uni Bonn moniert deswegen:
Es dauert aus meiner Sicht in jedem Fall viel zu lange, denn zwei Jahre sind bei einem Verwaltungsgericht keine überraschende Größenordnung. Wenn Sie jetzt noch dagegen ein Rechtsmittel einlegen wollen, dann haben Sie eine Dauer von drei bis vier Jahren, da ist so viel Lebenszeit den Rhein runter, dass das Ergebnis in jedem Fall zu spät kommt.
So war es auch beim Literaturwissenschaftler Heinz Schlieper. Im Jahr 1996 hat er seine Dissertation eingereicht, knapp zehn Jahre hat ihn der Prozess vor dem Verwaltungsgericht gekostet. Der Zug für eine Akademische Laufbahn ist für ihn damit längst abgefahren. Ihm blieb nichts anderes übrig, als sich neu zu orientieren. Heute arbeitet er als Lehrer. Seine Bilanz ist nüchtern:
Mein Leben hätte sicher einen anderen Weg genommen, als es jetzt genommen hat. Nach zehn Jahren können Sie sicherlich nicht in den Hochschulbereich zurückeinsteigen. Diese Möglichkeit wäre mir sicher nach einem Jahr gegeben gewesen.
Zwei Instanzen hat es gedauert, bis Heinz Schlieper Recht bekam. Nach dem Richterspruch musste die Kommission die Dissertation nochmals bewerten und andere Maßstäbe anlegen. Denn dass die Vorsitzende ihn beim ersten Mal durchfallen lassen wollte, lag weniger an fachlichen Fragen, als vielmehr an Animositäten zwischen zwei Lehrstühlen. Das Ergebnis des Prozessmarathons: Wenn alles glatt läuft, dann darf Schlieper sich den Doktortitel in einem halben Jahr vor den Namen setzen.
Man muss sich also nicht in jedem Fall mit der Entscheidung des Prüfungsamts zufrieden geben. Prüfungsämter sind Behörden wie alle anderen und können irren. Zu rechtlichen Schritten rät der Kölner Rechtsanwalt Christian Birnbaum, wenn ein Fehler konkret greifbar ist:
In jedem Fall darüber nachdenken sollte man, wenn man durch eine Prüfung zum letzten Mal durchgefallen ist. Wenn man keine Möglichkeit hat, das Studium fortzusetzen, dann kostet es jedenfalls nichts, darüber nachzudenken. Ansonsten bietet es sich an, in Situationen, in denen es offensichtlich ist, dass was nicht richtig gelaufen ist. Ein Klassiker ist zum Beispiel ein schlafender Prüfer. Das gilt wie ein nicht anwesender Prüfer.
Außerdem darf der Prüfer nicht befangen sein. Die rechtliche Messlatte hierfür liegt allerdings relativ hoch. Ein diffuses Gefühl reicht nicht aus als Beweis. Es muss schon deutliche Hinweise geben. Rechtsgeschichte geschrieben hat zum Beispiel ein Fall, in dem der Prüfer ankündigte, der Prüfling werde auf dem Zahnfleisch gehen, wenn er mit ihm fertig sei.
Aber auch harmlosere Umstände können eine Prüfung anfechtbar machen. Baulärm etwa, und zwar dann, wenn er die nötige Konzentration raubt. Gleiches gilt, wenn unerträgliche Hitze im Prüfungsraum herrscht oder auch klirrende Kälte. Wichtig bei diesen äußeren Mängeln: Schnelle Reaktion ist gefragt. Denn wer die Störungen nicht während der Prüfung rügt, hat hinterher keine Chance mehr, sich darauf zu berufen. Genauso ist es bei Krankheit. Das ärztliche Attest hinterher nutzt nichts. Wer sich einer Prüfung stellt, gilt als gesund.
Häufig nehmen die Prüfungsämter es mit den Vorschriften nicht allzu genau. Nach Birnbaums Erfahrung kann sich ein Blick ins Kleingedruckte durchaus lohnen:
Der Teufel steckt oft im Detail. Die Prüfungsordnungen geben sehr detaillierte Vorgaben, was alles zu beachten ist. Diese Vorgaben werden häufig nicht beachtet. Es hilft, sich die Prüfungsordnung selbst in die Hand zu nehmen. Und zu schauen, ob alles so gelaufen ist, wie es dort drinsteht.
Wer sich gegen ein Prüfungsergebnis wehren will, muss zunächst Widerspruch einlegen und zwar innerhalb eines Monats, möglichst schriftlich und mit Begründung. Wenn das nicht hilft, bleibt nur der Gang zum Verwaltungsgericht. Das Problem: Wer vor Gericht ziehen will, braucht viel Geduld. Wolfgang Löwer, Professor für Öffentliches Recht der Uni Bonn moniert deswegen:
Es dauert aus meiner Sicht in jedem Fall viel zu lange, denn zwei Jahre sind bei einem Verwaltungsgericht keine überraschende Größenordnung. Wenn Sie jetzt noch dagegen ein Rechtsmittel einlegen wollen, dann haben Sie eine Dauer von drei bis vier Jahren, da ist so viel Lebenszeit den Rhein runter, dass das Ergebnis in jedem Fall zu spät kommt.
So war es auch beim Literaturwissenschaftler Heinz Schlieper. Im Jahr 1996 hat er seine Dissertation eingereicht, knapp zehn Jahre hat ihn der Prozess vor dem Verwaltungsgericht gekostet. Der Zug für eine Akademische Laufbahn ist für ihn damit längst abgefahren. Ihm blieb nichts anderes übrig, als sich neu zu orientieren. Heute arbeitet er als Lehrer. Seine Bilanz ist nüchtern:
Mein Leben hätte sicher einen anderen Weg genommen, als es jetzt genommen hat. Nach zehn Jahren können Sie sicherlich nicht in den Hochschulbereich zurückeinsteigen. Diese Möglichkeit wäre mir sicher nach einem Jahr gegeben gewesen.