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"Ein weiterer wesentlicher Baustein zur Gleichstellung"

Der Erlanger Staatsrechtler Bernhard Wegener sieht in der Entscheidung zur steuerlichen Gleichstellung der Homo-Ehe keinen kulturrevolutionären Akt - anders als viele Kommentatoren. Karlsruhe habe vielmehr der Union einen Schubs gegeben, "in der gesellschaftlichen Mitte anzukommen".

Bernhard Wegener im Gespräch mit Christoph Schmitz | 07.06.2013
    Christoph Schmitz: Das Bundesverfassungsgericht hat gesprochen, die Sache ist entschieden – Homosexuelle Lebenspartnerschaften dürfen steuerlich nicht schlechtergestellt werden als Ehepaare. Denn Ehepaare haben bisher das Privileg des Ehegattensplittings, wodurch sie weniger Steuern zahlen als andere. Denn "Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung" - so steht es in unserer Verfassung. In den Genuss des Ehegattensplittings müssen jetzt aber auch homosexuelle Lebenspartnerschaften kommen, sagen die Bundesverfassungsrichter. Ihr Argument: Das aktuelle Steuerrecht sei verfassungswidrig, weil es dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes widerspreche. Kommentatoren heute in den großen Zeitungen fahren große Worte auf. Von einem historischen Urteil sprechen sie, von einem Justizwunder gar, von einem revolutionären Akt. Teilen Sie die Meinung der politischen Kommentatoren, habe ich den Staatsrechtler Bernhard Wegener von der Universität Erlangen-Nürnberg gefragt?

    Bernhard Wegener: Ich sehe das Urteil eigentlich eher in der Kontinuität der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wie sie sich in den letzten Jahren ja zur Eingetragenen Lebenspartnerschaft entfaltet hat. Aber man kann sagen, es ist ein weiterer wesentlicher Baustein zur Gleichstellung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe.

    Schmitz: Widerspricht diese nun fast vollständig vollzogene rechtliche Gleichstellung von der Ehe zwischen Mann und Frau und der Lebenspartnerschaft zwischen homosexuellen Paaren nicht doch dem Grundgesetz, das den besonderen Schutz von Ehe und Familie formuliert?

    Wegener: Ich denke, da kann man klar sagen nein, und da bin ich ganz auf der Seite der Mehrheit der Verfassungsrichter. Es war ja eine 6:2-Entscheidung. In der Verfassung in Artikel VI steht, allein Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung, und alle Versuche, daraus abzuleiten, dass die Ehe gerade gegenüber der homosexuellen Partnerschaft eine besondere Privilegierung erfahren müsste, denen ist das Bundesverfassungsgericht, wie ich finde, in überzeugender Weise entgegengetreten. Der besondere Schutz der Ehe heißt nicht, dass andere Formen des Zusammenlebens, insbesondere nicht solche, die vom Gesetzgeber ja ganz eheähnlich ausgestaltet sind, dass die gegenüber der Ehe diskriminiert werden müssten.

    Schmitz: Aber es gibt ja dennoch Unterschiede. In der Ehe und in der Lebenspartnerschaft – das verbindet sie – gehen die Paare ja die Verpflichtung ein, füreinander zu sorgen. Darum werden jetzt beide Institutionen in Bezug auf das Ehegattensplitting gleichgestellt. Aber Kinder entstehen ja nur, wenn sich eine Frau und ein Mann miteinander verbinden. Das wird sich auch so schnell nicht ändern lassen. Und die klassischen Eltern, sage ich mal, sorgen dafür, dass das Gemeinwesen fortbestehen kann. Wird denn dann mit der Ausdehnung des Ehegattensplittings beispielsweise auf die Lebenspartnerschaft diese Institution Ehe nicht doch geschwächt, obwohl sie nach dem Grundgesetz – denn Familie wird ja mit genannt und Familie entsteht nun mal durch Mann und Frau – privilegiert werden soll?

    Wegener: Mir kommt diese Argumentation immer sehr, sagen wir mal, biologistisch oder am Fortbestand der Gemeinschaft orientiert vor. Ich denke, das ist im Grundsatz schon der falsche Ansatz. Das Bundesverfassungsgericht weist ganz zutreffend darauf hin, dass die Ehe auch dann privilegiert wird, wenn aus ihr keine Kinder entstehen, und auch dann, wenn die Partner das nicht beabsichtigen. Und die bloße Möglichkeit, dass hier Kinder gezeugt werden könnten, ist insofern schon deswegen kein tauglicher Differenzierungsgrund. Es ist auch die Frage, ob der Staat hier sozusagen das Kinder machen wirklich fördern will. Viele fordern ja den Übergang zum Familiensplitting, also zur Förderung gerade von Familien, die eben Kinder aufziehen. Das ist sicherlich eine Entscheidung, die der Gesetzgeber treffen könnte. Aber eine Privilegierung der klassischen Ehe gegenüber der homosexuellen Partnerschaft daraus abzuleiten, das halte ich schlichtweg für nicht überzeugend.

    Schmitz: Reden wir mal über das Bundesverfassungsgericht, das ja in den letzten Jahren intensiv daran mitgewirkt hat – Sie haben es vorhin skizziert -, die Rechte homosexueller Paare zu stärken. Es hat gesellschaftliche und politische Entwicklungen ja damit vorangetrieben. Überschreitet damit das Gericht nicht seine Kompetenzen als Hüter der Verfassung?

    Wegener: Das glaube ich nicht. Ich glaube, zum einen interpretiert das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung die Verfassung, und zwar hier jetzt weniger den Artikel VI im eigentlichen Sinne, sondern vor allen Dingen den Artikel III, nämlich das Gebot der Gleichbehandlung und das Verbot der Diskriminierung unter anderem nach sexueller Orientierung. Insofern vollführt es hier nur seine Aufgabe, es wird seiner Aufgabe des Schutzes gerade von Minderheiten hier gerecht, und das ist etwas, was man loben und weniger kritisieren sollte. Zum anderen denke ich auch nicht, dass das Bundesverfassungsgericht hier wirklich gesellschaftliche Entwicklungen vorantreibt, wie Sie das unterstellen, wenn ich mal so sagen darf und wie das auch in der Presse jetzt vielfach so dargestellt wird. Ich persönlich habe eher den Eindruck, dass gerade die deutsche Gesellschaft hier schon wesentlich weiter ist. Es ist eher so, dass es im politischen Spektrum bei der CDU/CSU noch Restvorbehalte gab, die sich hier gegen einen gesellschaftlichen Mainstream noch behauptet haben, und deren Überwindung wird jetzt gewissermaßen vom Bundesverfassungsgericht übernommen. Insofern kann man sagen, das Bundesverfassungsgericht gibt der CDU/CSU ein wenig Schützenhilfe oder einen kleinen Schubs, da in der gesellschaftlichen Mitte anzukommen.

    Schmitz: …, sagt der Staatsrechtler Bernhard Wegener über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, das das Ehegattensplitting für Lebenspartnerschaften fordert.


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