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26.4.1994 - Vor 10 Jahren

Ist es strafbar, wenn jemand sagt, es sei eine Lüge, dass die Türken im Ersten Weltkrieg mindestens eine Million Armenier ermordet haben, obwohl es tatsächlich so war? Nein. Ist es strafbar, wenn jemand sagt, es sei gelogen, dass im Zweiten Weltkrieg sechs Millionen Juden von den Deutschen ermordet worden sind, obwohl es tatsächlich so gewesen ist? Ja. Warum der Unterschied? Darüber zerbrechen sich Juristen den Kopf seit fünfzig Jahren. Das Stichwort heißt Auschwitzlüge, sprachlich etwas ungenau. Jedenfalls macht sich bei uns strafbar, wer behauptet, es sei eine Lüge, dass die Deutschen das damals getan haben. Nicht nur bei uns ist es strafbar, auch in vielen anderen Ländern, in Österreich zum Beispiel oder in der Schweiz.

Von Uwe Wesel | 26.04.2004
    Die juristische Diskussion über diesen Amoklauf gegen die Wirklichkeit ist in vielen Kurven verlaufen, je nach dem, wie groß jeweils die Gefährlichkeit der Neonazis schien, von der Sozialistischen Reichspartei, die Anfang der fünfziger Jahre verboten wurde, über die NPD in den Sechzigern bis zu den meist jugendlichen Gewalttätern der neunziger Jahre. Von Anfang an versuchten Juristen und Gerichte es über das Strafgesetzbuch mit dem Beleidigungsparagrafen. Dann kam 1960 eine Änderung des Strafgesetzbuchs. Die aus dem 19. Jahrhundert stammende "Anreizung zum Klassenkampf" wurde vom Bundestag ersetzt durch "Volksverhetzung", womit in erster Linie Verbreitung von Judenhass gemeint war. Aber nicht immer konnte man die Auschwitz-Lüge damit fassen, brauchte deshalb doch wieder den Beleidigungsparagrafen, bis schließlich die Vorschrift gegen Volksverhetzung ergänzt worden ist, wonach jetzt bestraft wird, wer den Holocaust - wie es wörtlich heißt - "billigt, leugnet oder verharmlost".

    Vorher jedoch hatte schon das Bundesverfassungsgericht ein Machtwort gesprochen, juristisch richtig und politisch wichtig. Heute vor zehn Jahren hat es die Bundesrepublik gehört. Es war die Zeit eines empörend begründeten Urteils des Landgerichts Mannheim gegen den NPD-Vorsitzenden Günther Deckert wegen Verbreitung der Auschwitz-Lüge und vor dem Hintergrund rechter Gewalttaten in Rostock, Mölln und Solingen.

    Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Strafbarkeit der Auschwitzlüge. Das war notwendig, denn nicht nur Rechtsextreme meinen, das sei ein Verstoß gegen die im Grundgesetz garantierte Meinungsfreiheit. Auch ernst zunehmende Professoren der Rechtswissenschaft zweifelten, ob die Leugnung historischer Tatsachen strafbar sein könnte.

    Wie immer, wenn es um die Meinungsfreiheit geht, legen die Richter in Karlsruhe das Grundrecht auf die eine Schale der Waage, die Justitia in der Hand hat, und auf die andere das durch die Meinung verletzte Recht. Verletztes Recht ist hier der Beleidigungsparagraf, der die Würde des Beleidigten schützt. Beleidigt durch die Auschwitzlüge werden die deutschen Juden. Nach allem, was geschehen ist, stehen sie zu ihren Mitbürgern in einem besonderen Verhältnis. In ihm ist der Holocaust auch heute noch gegenwärtig. Dieses Schicksal hat sie zu einer Gruppe gemacht, der gegenüber alle anderen eine besondere moralische Verantwortung haben. Dieses Schicksal gehört zu ihrem Selbstverständnis. Seine Anerkennung ist für sie eine der Garantien dafür, dass sich Ähnliches nicht wiederholt, eine der Grundbedingungen ihres Lebens in der Bundesrepublik, ein Teil ihrer Würde. Sie sind verletzt, wenn jemand jene Schrecken der Vergangenheit leugnet. Es bedeutet eine Fortsetzung der Verachtung ihrer Gruppe als Juden, also eine Beleidigung. So sehen es die Gerichte der Bundesrepublik, an ihrer Spitze der Bundesgerichtshof. Von der Rechtswissenschaft wird das, wie gesagt, teilweise nicht anerkannt. Es sei eine Überstrapazierung des Beleidigungsparagrafen.

    Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Gerichte. Bei der Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit einerseits und der Verletzung der Würde andererseits neigt sich die Waage zugunsten der Würde auch deshalb, weil die Behauptung, der Holocaust habe nicht stattgefunden, historisch falsch ist. In so einem Fall müsse die Meinungsfreiheit zurücktreten, wenn erwiesen falsch ist, was behauptet wird. Und der Unterschied zur Leugnung des Völkermords an den Armeniern durch die Türken? Das berührt bei uns nicht eine in die Gegenwart reichende besondere moralische Verantwortung gegenüber Mitbürgern, die mit diesem Schicksal vielleicht noch verbunden sind. Das eine ist in der Bundesrepublik nur Geschichte, das andere leider noch Gegenwart.