Für Aufruhr in der Nutzergemeinde sorgte vor allem ein Punkt in der Neufassung des Urheberrechts: die digitale Privatkopie. Prinzipiell gilt, dass Werke - also Musik, Bilder, Vorträge, Artikel oder auch Radiosendungen, nur mit der Zustimmung der Urheber verwertet werden dürfen. Diese Zustimmung muss extra und ausdrücklich erteilt werden, zum Beispiel in Honorarverträgen. Damit bestimmt dann beispielsweise ein Fotograf, wo und zu welchem Zweck von ihm erstellte Bilder veröffentlicht werden dürfen. Der Hintergrund: Wer Artikel fotokopiert, Tonträger dupliziert, Bilder vervielfältigt, der soll dafür auch an den Urheber zahlen. Von dieser Regel gibt es einige Ausnahmefälle, um die sehr heftig gestritten wurde. Ein Ausnahmefall dabei ist die private Kopie. So darf auch weiterhin der Anwender etwa von einer Musikdatei im MP-3-Format auch weiterhin Kopien erstellen. Allerdings ist auch die Privatkopie nicht umsonst. Denn für die dafür benötigten Geräte, wie Computer, Kopiergeräte oder CD-Brenner, zahlt der Käufer mit dem Kaufpreis eine pauschale Abgabe.
Die so für die Vervielfältigungsrechte erhobenen Gebühren würden an unterschiedliche Gesellschaft weitergereicht, die sie ihrerseits an angeschlossene Urheber zahlen, erläutert Hans-Herwig Geyer von der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Während sich die Verwertungsgesellschaften mit dieser Regelung zufrieden zeigen, stößt die Neufassung des Urheberrechts bei Industrieverbänden wie D21oder BITKOM auf heftige Kritik: Sie drängen auf eine stärkere Unterscheidung zwischen digitalen und analogen Kopien. Die Argumentation: Wird eine analoge Musikkassette kopiert, dann verschlechtert sich die Qualität mit jeder Kopie einer Kopie. Bei der digitalen Kopie dagegen bleibt die Qualität konstant hoch. So will beispielsweise der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien, BITKOM, eine pauschale Abgabe beim Kauf eines entsprechenden Gerätes abschaffen und durch eine individuelle Abrechnung ablösen.
Derartige individuelle Abrechnungen würden indes auch einen enormen Verwaltungsaufwand bedeuten. Diese Arbeit sollen allerdings Systeme für die Rechteverwaltung abnehmen, die mit Computern oder Internet-Zugängen ausgeliefert werden. Solche so genannten Digital Rights Management-Systeme (DRM) würden beispielsweise bei aus dem Internet bezogenen MP3-Dateien erkennen, wer der Urheber ist und wer dessen Rechte vertritt, die Nutzung der Rechte an den ihre Inhaber melden oder gleich eine Gebühr abrechnen. Die strittige Frage dabei ist, wie solche DRM-Systeme eingeführt werden können, ohne dass die Privatsphäre der Nutzer verletzt wird. Denn um überhaupt effektiv arbeiten zu können, müsste ein DRM-System quasi die oberste Kontrollinstanz auf dem heimischen PC sein. Doch so lange diese Fragen nicht schlüssig beantwortet werden können, wollen die Verwertungsgesellschaften an der pauschalen Abgeltung festhalten.
Eine Einigung fand sich indes im Streit um Urheberabgaben auf die heute in fast jedem Rechner zu findenden CD-Brenner. Nach langen juristischen Auseinandersetzungen erklärten sich vergangenen Freitag die Hersteller von CD-Schreibern bereit, rückwirkend 7,50 Euro für jedes Gerät zu zahlen. Diese Regelung gilt zunächst bis Ende 2003. Ein erneuter Streit über die Höhe der Abgabe ist dann vorprogrammiert.
Die so für die Vervielfältigungsrechte erhobenen Gebühren würden an unterschiedliche Gesellschaft weitergereicht, die sie ihrerseits an angeschlossene Urheber zahlen, erläutert Hans-Herwig Geyer von der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Während sich die Verwertungsgesellschaften mit dieser Regelung zufrieden zeigen, stößt die Neufassung des Urheberrechts bei Industrieverbänden wie D21oder BITKOM auf heftige Kritik: Sie drängen auf eine stärkere Unterscheidung zwischen digitalen und analogen Kopien. Die Argumentation: Wird eine analoge Musikkassette kopiert, dann verschlechtert sich die Qualität mit jeder Kopie einer Kopie. Bei der digitalen Kopie dagegen bleibt die Qualität konstant hoch. So will beispielsweise der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien, BITKOM, eine pauschale Abgabe beim Kauf eines entsprechenden Gerätes abschaffen und durch eine individuelle Abrechnung ablösen.
Derartige individuelle Abrechnungen würden indes auch einen enormen Verwaltungsaufwand bedeuten. Diese Arbeit sollen allerdings Systeme für die Rechteverwaltung abnehmen, die mit Computern oder Internet-Zugängen ausgeliefert werden. Solche so genannten Digital Rights Management-Systeme (DRM) würden beispielsweise bei aus dem Internet bezogenen MP3-Dateien erkennen, wer der Urheber ist und wer dessen Rechte vertritt, die Nutzung der Rechte an den ihre Inhaber melden oder gleich eine Gebühr abrechnen. Die strittige Frage dabei ist, wie solche DRM-Systeme eingeführt werden können, ohne dass die Privatsphäre der Nutzer verletzt wird. Denn um überhaupt effektiv arbeiten zu können, müsste ein DRM-System quasi die oberste Kontrollinstanz auf dem heimischen PC sein. Doch so lange diese Fragen nicht schlüssig beantwortet werden können, wollen die Verwertungsgesellschaften an der pauschalen Abgeltung festhalten.
Eine Einigung fand sich indes im Streit um Urheberabgaben auf die heute in fast jedem Rechner zu findenden CD-Brenner. Nach langen juristischen Auseinandersetzungen erklärten sich vergangenen Freitag die Hersteller von CD-Schreibern bereit, rückwirkend 7,50 Euro für jedes Gerät zu zahlen. Diese Regelung gilt zunächst bis Ende 2003. Ein erneuter Streit über die Höhe der Abgabe ist dann vorprogrammiert.