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Abstammungsrecht
Vater, Vater, Mutter, Mutter, Kind

Eizellspende und Leihmutterschaft sind in Deutschland zwar verboten, Paare nutzten aber im Ausland die Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin. Wenn Kinder auf diesem Weg gezeugt werden, wer sind dann ihre Eltern? Der Deutsche Juristentag befasst sich heute mit den rechtlichen und ethischen Fragen neuer Familienmodelle.

Von Burkhard Schäfers | 14.09.2016
    Befruchtung einer Eizelle mit einer Injektionspipette
    Eine Eizellspende kann Paaren zu einem Kind verhelfen, bei denen die Frau keine Eizellen produzieren kann. In Deutschland ist sie jedoch verboten. (dpa-Zentralbild)
    Als vor über hundert Jahren das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft trat, war klar: Eine Frau, die ein Kind zur Welt bringt, ist auch die genetische Mutter. Seit es aber möglich ist, Frauen fremde Eizellen einzupflanzen, gilt der alte Grundsatz "Die Mutter steht immer sicher fest" nicht mehr. Das Familienrecht muss Antworten auf etliche neue Fragen finden, sagt Tobias Helms, Professor für Bürgerliches Recht an der Universität Marburg:
    "Wenn Sie von Vater und Mutter sprechen, meinen Sie vielleicht in erster Linie die biologische Mutter, den biologischen Vater. Aber die Rechtsordnung hat ihre eigenen Regeln. Wer rechtliche Mutter, wer rechtlicher Vater eines Kindes ist - das stimmt nicht unbedingt mit der biologischen Abstammung überein.
    Ein Beispiel: Zwei homosexuelle Lebenspartner sind beide Väter eines Kindes, das von einer Leihmutter ausgetragen wurde - gezeugt mit dem Samen eines der beiden Väter und der Eizelle einer anonymen Spenderin. In Deutschland sind Leihmutterschaften zwar verboten. Allerdings greift in diesem Fall kalifornisches Recht, weil die Leihmutter das Kind dort auf die Welt brachte. Später legitimierte der Bundesgerichtshof zum Wohl des Kindes die doppelte Vaterschaft auch vor dem deutschen Recht. Ein wegweisendes Grundsatzurteil, sagt Familienrechtler Helms:
    "Die Frage war bis dahin in Deutschland sehr umstritten. Die traditionell vorherrschende Meinung war, dass man die Wunschelternschaft hier nicht anerkennen sollte, um das Leihmutterschafts-Verbot zu verstärken. Der Bundesgerichtshof hat die Wunschelternschaft der deutschen Eltern anerkannt. Damit ist erstmal für diese Kinder, die nun einmal geboren sind und existieren, eine stärkere Rechtssicherheit geschaffen worden, und das ist sicherlich ein richtiger Schritt gewesen."
    Hat das BGH-Urteil zur Folge, dass nun vermehrt homosexuelle Paare ins Ausland gehen, um mit Hilfe von Leihmüttern Kinder zu bekommen? Wie sehr werden dadurch hiesige Normen ausgehebelt?
    "Natürlich hat das auch zur Konsequenz, dass dieses Modell an Attraktivität gewinnt. Dadurch wird ein gewisser Anreiz gesetzt, dass dann auch zu tun. Aber man kann schlecht an Kindern ein Exempel statuieren, nur um andere Personen abzuschrecken."
    Es ist ein Spagat: Einerseits hat das Kind ein Anrecht auf seine Eltern, auf eine Familie. Andererseits sei die Leihmutterschaft hierzulande aus guten Gründen verboten, meint Reiner Anselm, evangelischer Theologe und Medizinethiker an der Ludwig-Maximilians-Universität München:
    "Die Leihmutterschaft ist ethisch an dem Punkt ein Problem, dass hier Abhängigkeitsverhältnisse entstehen können und auch tatsächlich entstehen, die kaum mit den Mitteln des Rechts zu verhindern sind. Und deswegen ist, glaube ich, die deutsche Regel schon nachvollziehbar zu sagen 'Wir unterbinden den ganzen Weg'. Mit dem Problem, dass diejenigen, die sich das leisten können, in den internationalen Raum ausweichen."
    Prekäre Situation in Indien
    Eine Leihmutterschaft kann heikle Folgen haben: Was, wenn nach der Geburt niemand das Kind annehmen will, etwa weil es behindert ist oder sich die Lebenssituation des Paares verändert hat? Oder: Was, wenn die Leihmutter das Kind auf einmal behalten möchte?

    Erschwerend hinzu kommt die prekäre Situation vieler Leihmütter in Indien. Dort gibt es mehrere hundert Baby-Kliniken, häufig genutzt von europäischen und amerikanischen Kunden. Sie gelten als einträgliches Geschäftsfeld. Allerdings will die indische Regierung dies demnächst verbieten.
    Was bedeutet das alles für deutsches Recht? Trotz des liberalen BGH-Urteils zur doppelten Vaterschaft: Der Marburger Familienrechtler Tobias Helms glaubt nicht, dass die Leihmutterschaft absehbar in Deutschland erlaubt wird.
    "Bei der Leihmutterschaft muss man berücksichtigen, dass diese in den meisten uns nahestehenden Rechtsordnungen ebenfalls verboten ist. Ich sehe zurzeit keine politische Kraft, die sich für eine Lockerung des Leihmutterschafts-Verbots einsetzen würde."
    Eizellenspende - Deutschland auf einsamem Posten
    Es gibt aber noch weitere umstrittene Themen: etwa die Eizellspende. Sie kann Paaren zu einem Kind verhelfen, bei denen die Frau keine Eizellen produzieren kann. Während in Deutschland die männliche Samenspende legal ist, ist die weibliche Eizellspende verboten.
    "Ich denke, hier bestehen instinktive Vorbehalte, dass man das als unnatürlich ansieht. Ich glaube aber, dass aus rechtlicher Sicht die Vorbehalte nicht berechtigt sind, sondern man Samenspende und Eizellenspende gleich behandeln muss. Für die betroffenen Kinder macht es keinen großen Unterschied. Und wenn man sich die Frage in Europa anschaut, dann stehen wir mit unserem Verbot hier mittlerweile auf einsamem Posten."
    Dieses Verbot geht zurück auf das Embryonenschutzgesetz aus dem Jahr 1990. Im Gegensatz zur Samenspende muss bei der Eizellspende ein Arzt helfen, erläutert der Münchner Medizinethiker Reiner Anselm.
    "Erstens gibt es medizinische Risiken. Aber es gibt auch Auswirkungen möglicherweise für die Möglichkeit selbst nachher Mutter werden zu können. Und auch da gibt es aus ethischer und rechtlicher Sicht die schwierige Fragestellung: Wie weit gilt hier der Grundsatz, dass derjenige, der dem zustimmt, diesem kein Unrecht geschieht. Aber da ist immer das Problem, was heißt in diesem Bereich Freiwilligkeit? Gibt es nicht doch die Notwendigkeit des Rechts, Freiwilligkeit dadurch zu sichern, dass man bestimmte Schranken aufbaut?"
    Schranken gibt es bislang auch in einem anderen Fall: Wenn ein lesbisches Paar mit Hilfe einer Samenspende Nachwuchs bekommt. Dann gilt die Partnerin der biologischen Mutter nicht automatisch als zusätzliche Mutter. Sondern sie muss das Kind nach der Geburt erst adoptieren. Hier plädiert Familienrechtler Helms dafür, das Gesetz zu reformieren, um mögliche Schwierigkeiten zu verhindern:
    Internationale Ausweichbewegung
    "Wenn etwa die austragende Mutter ihre Meinung ändert und nicht mehr möchte, dass ihre bisherige Partnerin auch Mutter wird, dann wird es nicht zur Adoption kommen. Auch könnte theoretisch die zweite Frau ihr Interesse an dieser Mutterschaft verlieren, beispielsweise weil sie sich von der austragenden Frau trennt. Da meine ich, dass ein Automatismus erforderlich ist, denn der Samenspender kommt ja als rechtlicher Elternteil nicht ernsthaft in Frage. Und das kann eben bedeuten, dass dieses Kind nur einen Elternteil hat und das ist nicht richtig."
    Gleichgeschlechtliche Eltern, Eizellspende, Leihmutterschaft - zu diesen und anderen Fragen spricht Professor Helms als Gutachter auf dem Deutschen Juristentag. Bei dem Treffen wollen die Fachleute diskutieren, inwieweit sich das Recht an die Lebenswirklichkeit vieler Familien angleichen lässt. An einen großen Wurf, der Abstammung, elterliche Sorge und Adoption zur Zufriedenheit aller regelt, glaubt der evangelische Theologe Reiner Anselm allerdings nicht:
    "Diese internationale Ausweichbewegung könnten wir nur dadurch stoppen, indem wir sagen, es geht bei uns schlicht und ergreifend alles. Denn sonst wird es immer Grenzfälle geben, die in anderen Ländern erlaubt sind. Wir müssen uns damit abfinden, dass es keine glatten, widerspruchsfreien Lösungen gibt. Wir müssen einfach schauen, wie wir einzelne Fälle zufriedenstellend lösen."