
Angezeigt hatte die Partei im Februar eine Spende in Gestalt einer "Werbemaßnahme anderer" in Höhe von knapp 2,35 Millionen Euro. Später erreichte die Bundestagsverwaltung dann nach eigenen Angaben ein Hinweis der österreichischen Financial Intelligence Unit. Demnach sei aufgrund eines gemeldeten Geldwäscheverdachts erkannt worden, dass der von der AfD genannte angebliche Spender Gerhard Dingler kurze Zeit, bevor er eine Werbemaßnahme beauftragte, "eine Überweisung eines noch höheren Betrages von Henning Conle erhalten habe, der als Unterstützer der AfD hier aktenkundig ist".
AfD will noch höherer Strafe entgehen
Aktuell geht die Bundesverwaltung davon aus, dass es sich bei dieser Spende um eine unzulässige Weiterleitungs- beziehungsweise Strohmannspende handelt. In derartigen Fällen gelte generell, dass eine Partei nach dem Erkennen der tatsächlichen Umstände zur unverzüglichen Weiterleitung verpflichtet sei. Eine Zahlungsverpflichtung in dreifacher Höhe des erlangten Betrages käme nach Auskunft der Verwaltung in Betracht, wenn diese Weiterleitung nicht erfolgt oder maßgeblichen Vertretern der Partei nachgewiesen werden könnte, dass sie die Umstände, die die Unzulässigkeit der Spende begründen, schon zum Zeitpunkt der Annahme kannten.
AfD bestreitet Strohmannspende
Die AfD hat stets bestritten, dass es sich um eine Strohmannspende handele. "stern" und RTL/ntv zitierten den AfD-Bundesschatzmeister Carsten Hütter mit den Worten: "Nur damit wir keine doppelte oder dreifache Strafe zahlen müssten, falls sich zu unseren Ungunsten Fakten ergeben würden, haben wir das Geld bei der Bundestagsverwaltung geparkt."
Bereits im Februar hatte AfD-Schatzmeister Hütter erklärt: "Herr Dingler hat gegenüber der Partei mehrfach versichert, dass die Sachspende aus seinem privaten Vermögen getätigt wurde.
Diese Nachricht wurde am 25.04.2025 im Programm Deutschlandfunk gesendet.