Bundesgerichtshof
Anbieter von Studienplatz-Vermittlungen müssen erst nach Aufnahme des Studiums bezahlt werden

Die Vermittlung von Studienplätzen über private Anbieter muss erst bezahlt werden, wenn das Studium auch aufgenommen wird.

    Eine junge Frau hört in einem Auditorium einer Vorlesung zu.
    Für ein Medizinstudium zählt in Deutschland üblicherweise der Numerus Clausus. (picture alliance/dpa/Raphael Knipping)
    Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe wies eine Klage des Unternehmens Studimed zurück, das bereits für die vermittelte Zusage eines Medizinstudienplatzes ein Honorar verlangen wollte. Der Beklagte hatte die Zahlung verweigert, da er das Studium nicht aufnahm. Das Gericht erklärte, der Vertrag falle unter das Maklerrecht. Es müsse nur dann ein Honorar gezahlt werden, wenn der vermittelte Studienplatz auch angenommen werde.
    Die Anbieter werben damit, Studienplätze etwa im Bereich Medizin unabhängig von der Abiturnote zu vermitteln.
    (Az. I ZR 160/24)
    Diese Nachricht wurde am 05.06.2025 im Programm Deutschlandfunk gesendet.