
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe wies eine Klage des Unternehmens Studimed zurück, das bereits für die vermittelte Zusage eines Medizinstudienplatzes ein Honorar verlangen wollte. Der Beklagte hatte die Zahlung verweigert, da er das Studium nicht aufnahm. Das Gericht erklärte, der Vertrag falle unter das Maklerrecht. Es müsse nur dann ein Honorar gezahlt werden, wenn der vermittelte Studienplatz auch angenommen werde.
Die Anbieter werben damit, Studienplätze etwa im Bereich Medizin unabhängig von der Abiturnote zu vermitteln.
(Az. I ZR 160/24)
Diese Nachricht wurde am 05.06.2025 im Programm Deutschlandfunk gesendet.