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Auskunftsrecht
Wenn Journalisten um Informationen kämpfen müssen

Öffentliche Einrichtungen wie Verwaltungen, Oberbürgermeister und Ministerien müssen der Presse zeitnah und umfassend Auskunft auf Fragen geben. So sieht es das Landespressegesetz vor. Doch gilt das auch, wenn Kommunen und Ministerien Aufgaben an private Unternehmen abgeben? Eine Frage, die auch die Justiz beschäftigt.

Von Kai Rüsberg | 26.03.2016
    Ein DLF-Studiomikrofon
    Öffentliche Einrichtungen sind verpflichtet, den Medien Auskunft zu geben. (Deutschlandradio / Ellen Wilke)
    Der Journalist Benedikt Wermter will recherchieren, ob sich eine städtische Dienstleistungsfirma aus dem Ruhrgebiet Vorteile bei der Auftragsvergabe verschafft hat.
    "Ich gehe einem Verdacht nach, dass es dort Missstände gibt. Dass Steuerzahler mit ihrem Geld haften. Das alles möchte ich überprüfen, und deswegen nutze ich das Presserecht dazu."
    Die ersten Anfragen reichte Wermter im Herbst 2014 ein, hat aber bis heute keine Antwort bekommen. Er erhob Klage, doch das Amtsgericht wies sie ab. Das Unternehmen sah sich bestätigt: Man sei keine Kommune, sondern ein Privatunternehmen, mit der Stadt als alleinigem Eigentümer.
    Pflicht zur Auskunftserteilung
    In zweiter Instanz gab das Bochumer Landgericht dem klagenden Journalisten Recht. Die privatwirtschaftliche Organisation sei bei der Auskunftspflicht gegenüber der Presse unerheblich, erläutert Gerichtssprecher Michael Rehaag:
    "Der Paragraf 4 Landespressegesetz verpflichtet Behörden zur Auskunftserteilung. Mit einer Behörde im formalen Sinne haben wir es nicht zu tun, sondern mit einem Privatunternehmen. Aber es gibt eine Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, wonach auch dann von einer Behörde auszugehen ist, wenn es sich zwar um ein Privatunternehmen handelt, dieses aber von einer Kommune beherrscht wird und letztendlich mit öffentlichen Mitteln auch öffentliche Aufgaben wahrgenommen werden. Dann besteht grundsätzlich dieser Auskunftsanspruch."
    Die Firma hat auf ihrer Internetseite angekündigt, nun die Auskünfte zu geben. Doch wie viel sind solche Auskünfte überhaupt wert, die eineinhalb Jahre alt sind? Das fragt David Schraven, Chef des Recherchebüros Correctiv, das hinter der Klage steht:
    "Für einen einfach arbeitenden Reporter, der nur mit dem Geld auskommen muss, das er von einem Verlag für seine Artikel verdient, sind diese Verfahren kaum durchhaltbar."
    Langwierige Prozesse
    Schraven hat mit Correctiv bereits einige Klagen durchgezogen. Zuletzt war er gegen ein lokales Versorgungsunternehmen* vor dem Oberlandesgericht Hamm erfolgreich, hat aber trotzdem noch keine Antwort auf seine Recherchefragen. Das Verfahren ist jetzt in der dritten Instanz. Kein Ausnahmefall.
    "Ein einziges Verfahren, wie in diesem Falle, kann gut und gerne zwei Jahre dauern. Wir haben ein anderes Verfahren, da geht es gegen den Landesrechnungshof in NRW, das Verfahren geht mittlerweile seit drei Jahren."
    Zudem droht für einen klagenden Journalisten ein finanzielles Risiko, das die möglichen Einnahmen von oft weniger als 100 Euro für einen Bericht weit übersteigt.
    "Die Kosten gehen ganz schnell in die Tausende von Euro, die man in ein Verfahren investieren muss, an dessen Ende man vielleicht eine Geschichte produzieren kann. Dazu kommt noch, dass in den meisten Fällen die Auskünfte selber überhaupt gar keinen wirtschaftlichen Wert haben, weil diese Auskünfte selber nicht in einen Bericht münden, der irgendwie verkaufbar ist."
    Hoher zeitlicher Aufwand
    Auch der zeitliche Aufwand steht in keinem Verhältnis. Für Kläger Benedikt Wermter geht die Arbeit nun erst richtig los:
    "Dann kann ich endlich richtig weiter recherchieren und kann nachprüfen, ob dort eben Missstände bestehen, ob es da möglicherweise um Korruption geht. Oder ob alles doch rechtens ist. "
    Grundsätzlich können sich auch andere Journalisten auf das Bochumer Urteil berufen, die beispielsweise Auskünfte von örtlichen Stadtwerken oder Sparkassen haben wollen. Im Streitfall müssten sie aber selbst vor Gericht ziehen.
    *Anmerkung der Redaktion: Wir haben den Text geändert, um einen Fehler in der vorherigen Fassung zu korrigieren.