
Das urteilte das Berliner Verwaltungsgericht. Die deutschen Behörden müssten zumindest prüfen, welcher EU-Mitgliedstaat für das Asylverfahren zuständig ist. Die Bundesrepublik könne sich nicht darauf berufen, dass die Dublin-Verordnung angesichts einer Notlage unangewendet bleiben dürfe. Auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sah das Gericht nicht, was eine Ausnahme gerechtfertigt hätte.
Das Verwaltungsgericht gab damit zwei Männern und einer Frau aus Somalia recht. Diese waren am 9. Mai mit dem Zug aus Polen in Frankfurt (Oder) angekommen und am Bahnhof von der Bundespolizei kontrolliert worden. Obwohl sie ein Asylgesuch äußerten, wurden sie zurückgewiesen. Die Bundespolizei begründete dies mit der Einreise aus einem sicheren Drittstaat.
Das Berliner Gericht stellte allerdings auch klar, dass das Urteil nicht zwangsläufig eine Einreiseerlaubnis bedeute. Das Dublin-Verfahren könne auch an der Grenze durchgeführt werden.
(AZ: VG 6 L 191/25 u.a.)
Diese Nachricht wurde am 02.06.2025 im Programm Deutschlandfunk gesendet.