
Das urteilte das Berliner Verwaltungsgericht. Die deutschen Behörden müssten prüfen, welcher EU-Mitgliedstaat für das Asylverfahren zuständig ist. Eine Berufung auf eine Notlage sei nicht statthaft. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sei nicht ausreichend dargelegt worden. Bundesinnenminister Dobrindt hatte der Bundespolizei Anfang Mai per Erlass ausdrücklich erlaubt, Menschen auch dann zurückzuschicken, wenn sie ein Schutzgesuch äußern.
Das Gericht gab damit drei Antragstellern aus Somalia recht. Diese waren Anfang Mai nach ihrer Einreise aus Polen am Bahnhof in Frankfurt (Oder) kontrolliert worden. Obwohl sie ein Asylgesuch äußerten, wurden sie zurückgewiesen. Die Bundespolizei begründete dies mit der Einreise der drei Personen aus einem sicheren Drittstaat.
(AZ: VG 6 L 191/25 u.a.)
Diese Nachricht wurde am 02.06.2025 im Programm Deutschlandfunk gesendet.