
Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, fachlich geeignete schwerbehinderte Bewerber auf eine ausgeschriebene Stelle zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Geschieht das nicht, wird dies als Indiz für eine entschädigungspflichtige Diskriminierung wegen der Behinderung gewertet. Dazu muss ein Bewerber den Arbeitgeber aber über seine Behinderung informieren. Eine Ausnahme davon gilt, wenn diese Behinderung dem Arbeitgeber bereits bekannt ist.
In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte sich ein an der Universität Halle-Wittenberg befristet beschäftigter schwerbehinderter Mann intern auf eine neu ausgeschriebene Stelle an einer anderen Fakultät der Uni beworben. In seiner Bewerbung hatte er nicht auf seine Schwerbehinderung hingewiesen. Als er nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde und eine Absage erhielt, fühlte er sich aufgrund seiner Behinderung diskriminiert und verlangte eine Entschädigung in Höhe von knapp 8.000 Euro. Er habe auf seine Behinderung in der Bewerbung nicht hinweisen müssen, da diese der zentralen Personalabteilung der Uni wegen seines bisherigen Arbeitsverhältnisses bekannt gewesen sei.
Das BAG wies die Klage jedoch ab. Im vorliegenden Fall habe zwar die Personalabteilung der Uni von der Behinderung des Klägers gewusst, nicht aber die Fakultät, die die Bewerbung bearbeitet habe. Der Kläger hätte die Fakultät informieren müssen. Dass er nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden war, stelle somit kein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Behinderung dar.
(AZ: 8 AZR 143/23)
Diese Nachricht wurde am 20.06.2024 im Programm Deutschlandfunk gesendet.