
In einer Entscheidung bekräftigte das höchste deutsche Finanzgericht, dass Mitgliedsbeträge der Vereine steuerlich berücksichtigt werden müssen, also steuerbar seien. Gleichzeitig übten die Richter Kritik an der Bundesregierung und Finanzämtern. Diese hätten vorangegangene Urteile des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs ignoriert.
Im konkreten Fall des BFH ging es um einen niedersächsischen Verein. Dieser wollte entgegen der bisherigen Praxis Umsatzsteuer auf seine Mitgliedsbeiträge zahlen, um für den Bau eines neuen Kunstrasenplatzes den höheren Vorsteuerabzug geltend zu machen. Das Finanzamt als auch das Finanzgericht Hannover lehnten dies mit Blick auf die übliche Steuerbefreiung ab. Dagegen klagte der Verein. Der Bundesfinanzhof verwies das Verfahren nun an die erste Instanz zurück.
Az.: V R 4/23
Diese Nachricht wurde am 26.02.2026 im Programm Deutschlandfunk gesendet.
