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BGH-Urteil
Intimfotos müssen nach Beziehungs-Aus gelöscht werden

Darf ein Fotograf Nacktfotos seiner Partnerin auch nach der Trennung behalten? Nein, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Nur alltägliche Fotos dürfen gespeichert bleiben.

    Ein junger Mann fotografiert seine Freundin
    Der Besitz intimer Fotos ist laut BGH an das Bestehen der Beziehung gekoppelt. (picture alliance / dpa / Jörg Lange)
    Nach dem Ende einer Beziehung müssen intime Fotos oder Videos von der oder dem Ex gelöscht werden, wenn sie oder er es verlangt. Das geht aus der Entscheidung des BGH in Karlsruhe hervor, die heute veröffentlicht wurde.
    Denn grundsätzlich sei die Einwilligung zu solchen Aufnahmen an das Bestehen der Beziehung gekoppelt. Mit dem Ende der Partnerschaft könne die Einwilligung zur Nutzung der Bilder widerrufen werden. Dieser Anspruch auf Löschung ergebe sich aus der Verletzung des Persönlichkeitsrechts, heißt es in der Begründung der Richter. Sie bestätigten damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz.
    Jeder habe das Recht, "selbst darüber befinden zu können, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird". Hier habe der Fotograf durch den Besitz der Nacktbilder und Videos "eine gewisse Herrschafts- und Manipulationsmacht über den Abgebildeten" erlangt, selbst wenn keine Verbreitung oder Weitergabe an Dritte beabsichtigt war, betonte der BGH.
    Geklagt hatte eine Frau, die eine Liebesbeziehung zu einem Fotografen unterhalten hatte. In dieser Zeit nahm der Mann zahlreiche Nacktbilder und Sexvideos auf, unter anderem auch während des Geschlechtsverkehrs. Nach dem Ende der Beziehung verlangte die Frau, dass der Fotograf sämtliche Fotos und Videos mit ihr löscht.
    Dieser Forderung kam das Gericht nicht nach. Nicht alle Bilder müssen von Festplatte und Kamera-Chip verschwinden. Alltägliche Fotos oder Urlaubsbilder darf der Fotograf behalten. Denn diese "tangierten das allgemeine Persönlichkeitsrecht in geringerem Maße und seien weniger geeignet, das Ansehen der Klägerin gegenüber Dritten zu beeinträchtigen".
    (AZ: VI ZR 271/14)
    (adi/stfr)