
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied, dass die bis Ende 2020 geltenden Regelungen zur Arzneimittelpreisbindung in diesen Fällen nicht anzuwenden seien. Das Gericht verwies zur Begründung auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union von 2016, nach dem diese Regelungen ein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit in der EU seien.
Im konkreten Fall aus dem Jahr 2012 ging es um eine Versandapotheke mit Sitz in den Niederlanden, die Kunden beim Einlösen eines Rezepts einen Bonus von drei Euro pro Medikament versprochen hatte. Geklagt hatte der Bayerische Apothekerverband.
Diese Nachricht wurde am 17.07.2025 im Programm Deutschlandfunk gesendet.