
Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Geklagt hatte ein Redakteur einer Tageszeitung. Er wollte vom BND Informationen darüber, welche fünf Medien 2019 und 2020 am häufigsten an Hintergrundgesprächen teilgenommen haben. Auch der Anteil der Unterredungen, die mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk stattgefunden haben, sollte benannt werden. Die Auskünfte wurden dem Kläger unter Berufung auf nicht vorliegende statistische Auswertungen aber zunächst gar nicht und später nur teilweise erteilt. Laut dem Gericht stehen dem Kläger aber die Informationen aufgrund des Auskunftsanspruchs der Presse zu.
Diese Nachricht wurde am 10.11.2023 im Programm Deutschlandfunk gesendet.