Was hat das Bundesverfassungsgericht entschieden?
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss die bisher geltende Rechtslage zumindest in einem Teil für verfassungswidrig erklärt, da sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße.
Danach ist es verfassungswidrig, dass diejenigen, denen nur das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht, die Kosten dafür nicht in jedem Fall abziehen dürfen.
Geklagt hatte übrigens ein Hauptschullehrer, der in der Schule ein Büro beantragt hatte, um seinen Unterricht vorzubereiten. Dies war aber abgewiesen worden und so musste er täglich zwei Stunden sein heimisches Büro nutzen. Er durfte aber die Kosten nicht geltend machen, weil der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit eben nicht zuhause lag, sondern in der Schule. Und hier hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das so nicht geht. Und auch ganz explizit gesagt, dass der Gesetzgeber hier eine neue Regelung finden muss – und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2007.
Danach ist es verfassungswidrig, dass diejenigen, denen nur das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht, die Kosten dafür nicht in jedem Fall abziehen dürfen.
Geklagt hatte übrigens ein Hauptschullehrer, der in der Schule ein Büro beantragt hatte, um seinen Unterricht vorzubereiten. Dies war aber abgewiesen worden und so musste er täglich zwei Stunden sein heimisches Büro nutzen. Er durfte aber die Kosten nicht geltend machen, weil der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit eben nicht zuhause lag, sondern in der Schule. Und hier hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das so nicht geht. Und auch ganz explizit gesagt, dass der Gesetzgeber hier eine neue Regelung finden muss – und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2007.
Wie war die Rechtslage vor und seit 2007?
Bis 2007 war es so, dass das häusliche Arbeitszimmer beschränkt bis zu 1250 Euro im Jahr steuerlich berücksichtigt werden durfte. Bei der Steuererklärung für 2006 gab es also letztmalig die Möglichkeit, Ausgaben für das Heimbüro bis zu 1250 Euro steuerlich abzusetzen – unter der Voraussetzung, dass das Homeoffice zu mehr als 50 Prozent genutzt wird. In einigen Fällen – eben, wenn sonst kein Arbeitsplatz zur Verfügung stand – konnten die Kosten sogar vollständig geltend gemacht werden.
Seit 2007 gab es dann heftige steuerliche Einschnitte beim häuslichen Arbeitszimmer. Aufwendungen für das Heimbüro konnten seitdem nämlich nur noch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Ein schlagendes Kriterium, denn viele Berufsgruppen waren nun von der Steuervergünstigung ausgeschlossen – etwa Lehrer, die ja hauptsächlich in der Schule unterrichten oder Vertreter, die viel im Außendienst sind.
Eine Änderung, die Angestellte und Selbstständige aber gleichermaßen getroffen hat. Zum Beispiel Handwerker: Denn auch deren Mittelpunkt ist nicht ihr Arbeitszimmer, auch wenn sie nur dort ihre administrativen Tätigkeiten erledigen können. Ein Sanitärbetrieb ist beispielsweise viel vor Ort bei den Kunden. Im Arbeitszimmer erledigt der Handwerker dann noch seine Rechnungen, seine Buchhaltung und andere organisatorische Dinge. Aber das wurde nicht mehr als Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit eingestuft. Steuerliche Konsequenz: Das Arbeitszimmer konnte überhaupt nicht mehr geltend gemacht werden.
Seit 2007 gab es dann heftige steuerliche Einschnitte beim häuslichen Arbeitszimmer. Aufwendungen für das Heimbüro konnten seitdem nämlich nur noch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Ein schlagendes Kriterium, denn viele Berufsgruppen waren nun von der Steuervergünstigung ausgeschlossen – etwa Lehrer, die ja hauptsächlich in der Schule unterrichten oder Vertreter, die viel im Außendienst sind.
Eine Änderung, die Angestellte und Selbstständige aber gleichermaßen getroffen hat. Zum Beispiel Handwerker: Denn auch deren Mittelpunkt ist nicht ihr Arbeitszimmer, auch wenn sie nur dort ihre administrativen Tätigkeiten erledigen können. Ein Sanitärbetrieb ist beispielsweise viel vor Ort bei den Kunden. Im Arbeitszimmer erledigt der Handwerker dann noch seine Rechnungen, seine Buchhaltung und andere organisatorische Dinge. Aber das wurde nicht mehr als Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit eingestuft. Steuerliche Konsequenz: Das Arbeitszimmer konnte überhaupt nicht mehr geltend gemacht werden.
Was heißt das nun für den Steuerzahler, was kann er absetzen?
Wer sein häusliches Arbeitszimmer absetzen darf, der kann Kosten geltend machen wie die anteilige Miete oder anteilige Darlehenszinsen, Heizkosten, Strom, die anteiligen Kosten für die Hausratsversicherung oder Wohngebäudeversicherung, Ausgaben für Renovierung im häuslichen Arbeitszimmer, Reinigung oder Grundbesitzabgaben, wenn es sich um Eigentum handelt.
Ganz wichtig aber – vor allem für all diejenigen, die jetzt oder künftig keine Ausgaben wie die Miete mehr für das heimische Büro absetzen dürfen, gibt es aber einen Ausweg: Denn sie dürfen weiterhin die sogenannten Aufwendungen für Arbeitsmittel steuerlich geltend machen. Auf diese Weise können Ausgaben für das heimische Büro – etwa für den Schreibtisch, das Bücherregal oder den Computer – doch noch bei der Steuererklärung angegeben werden.
Weitere Links bei dradio.de
Arbeitszimmer wieder absetzbar - Bundesverfassungsgericht erklärt Steuerregelung für verfassungswidrig
Ganz wichtig aber – vor allem für all diejenigen, die jetzt oder künftig keine Ausgaben wie die Miete mehr für das heimische Büro absetzen dürfen, gibt es aber einen Ausweg: Denn sie dürfen weiterhin die sogenannten Aufwendungen für Arbeitsmittel steuerlich geltend machen. Auf diese Weise können Ausgaben für das heimische Büro – etwa für den Schreibtisch, das Bücherregal oder den Computer – doch noch bei der Steuererklärung angegeben werden.
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