Freitag, 29. September 2023

Grundsatzurteil
Bundesarbeitsgericht bestätigt Praxis in der Leiharbeit

Das Bundesarbeitsgericht hat die gängige Tarifpraxis in der Leiharbeit bestätigt.

31.05.2023

    Zwei Personen stehen mit dem Rücken zur Kamera in einem metallverarbeitenden Betrieb.
    Leiharbeit ist auch in der Logistik- und Metallbranche oft mit schlechteren Bedingungen verbunden. (imago / Panthermedia)
    Das Gericht sieht keinen Verstoß gegen das EU-Recht, wenn Leiharbeiter mit niedrigeren Löhnen als die Stammbelegschaft tätig sind. Damit unterlag eine befristet beschäftigte Leiharbeitnehmerin aus Bayern auch in der dritten Instanz mit ihrer Klage. Der Europäische Gerichtshof hatte im vergangenen Dezember entschieden, dass Leiharbeiter nur dann schlechter bezahlt werden dürfen, wenn diese Ungleichbehandlung im Tarifvertrag ausgeglichen wird - etwa durch zusätzliche Freizeit. Ein solcher Ausgleich ist nach Ansicht des obersten deutschen Arbeitsgerichtes gegeben, weil das Entgelt auch in Zeiten gezahlt wird, in denen der Leiharbeiter nicht eingesetzt ist.
    Der Deutsche Gewerkschaftsbund bedauerte das Urteil. Es sei nicht gelungen, den Gleichbehandlungsgrundsatz durchzusetzen.
    Diese Nachricht wurde am 31.05.2023 im Programm Deutschlandfunk gesendet.