
Vermieter dürfen sich im Streit um Mietminderungen nicht einfach an der Kaution ihres Mieters bedienen. Zusatzvereinbarungen, wonach Vermieter ihre Ansprüche in solchen Streitfällen noch während der Mietzeit aus der Kaution befriedigen dürfen, sind unwirksam. So urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil, und gab damit der Klägerin recht. (Az. VIII ZR 234/13)
Diese hatte ein solche Klausel in ihrem Mietvertrag. Nachdem sie ihre Mietzahlungen wegen Mängeln an der Wohnung eigenmächtig reduziert hatte, löste der Vermieter das Kautionsguthaben von 1.400 Euro auf und ließ es sich auszahlen. Zur Begründung verwies er auf eine entsprechende Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag, wonach er etwaige "Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen" dürfe.
Mieterbund begrüßt Urteil
Der BGH erklärte diese Klausel in dem Mietvertrag nun für unwirksam. Laut Gesetz müssen Vermieter Kautionen treuhänderisch anlegen und dürfen bei Streitigkeiten während der Mietzeit nicht darauf zurückgreifen. Der Gesetzgeber wolle damit sicherstellen, dass der Mieter die Kaution nach Auszug auch bei einer Insolvenz des Vermieters vollständig zurückerhält.
Der Deutsche Mieterbund begrüßte das Urteil. Es sei richtig, sagt Verbandssprecher Ulrich Ropertz im Beitrag unseres Korrespondenten Martin Röber. Die Kaution sei eben nicht der einfachere Weg, um seine Forderungen in Fall eines Streits mit dem Mieter durchzusetzen. Man müsse den ganz normalen gerichtlichen Weg gehen.
(tgs/cvo)