Adoptionsverfahren
Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Samenspendern

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat die Rechte von Samenspendern in Adoptionsverfahren gestärkt. Nach einem veröffentlichten Beschluss sind diese an dem Verfahren zu beteiligen, sofern nicht völlig klar sei, dass an der rechtlichen Vaterschaft kein Interesse bestehe.

    Ein miteinander verheiratetes lesbisches Paar geht am 24.06.2016 in Bremen mit seinem Sohn spazieren
    Lesbisches Paar mit Kind (picture alliance / dpa / Carmen Jaspersen)
    Bei einer privaten Samenspende sollten sich daher insbesondere lesbische Paare vor der Befruchtung eine entsprechende Erklärung unterschreiben lassen. Im entschiedenen Fall hatte eine gleichgeschlechtlich verheiratete Frau aus Niedersachsen mit einer privaten Samenspende ein Kind bekommen. Nach der Geburt wollte ihre Ehefrau das Kind adoptieren. Amtsgericht und Oberlandesgericht verweigerten dies mit dem Hinweis, der den Frauen bekannte Samenspender sei an dem Verfahren zu beteiligen.
    Allerdings verweigerte das lesbische Paar die Herausgabe des Namens. Der Mann habe erklärt, dass er kein Interesse an der Vaterschaft habe, konnte dies aber nicht belegen.
    (Az. XII ZB 147/24)
    Diese Nachricht wurde am 09.10.2024 im Programm Deutschlandfunk gesendet.