
Das hat der Bundesgerichtshof in Karlruhe entschieden. Die Richter erklärten, Zweck der Untervermietung sei es, wohnungsbezogene Ausgaben zu decken. Es gehe nicht darum, Geld zu machen. Im konkreten Fall hatte ein Mieter in Berlin seine Wohnung für fast das Doppelte weitervermietet. Seine Vermieterin hatte ihm daraufhin gekündigt.
Der Mann argumentierte, er habe seine Wohnung möbliert überlassen und daher eine höhere Miete genommen. Auf diese Frage ging der BGH jedoch nicht ein. Das Bundesjustizministerium plant derzeit gesetzliche Regelungen für einen Möblierungszuschlag.
Diese Nachricht wurde am 28.01.2026 im Programm Deutschlandfunk gesendet.
