
Diese beträgt derzeit 70 Jahre. Der Kläger macht geltend, dass die Regelung gegen das europäische Verbot der Altersdiskriminierung verstoße. Da es erheblichen Nachwuchsmangel in dem Beruf gebe, sei die Altersgrenze nicht mehr objektiv und angemessen und auch nicht durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Vor dem Oberlandesgericht Köln hatte seine Klage keinen Erfolg. Nun soll der Senat für Notarsachen des BGH entscheiden.
Diese Nachricht wurde am 07.08.2023 im Programm Deutschlandfunk gesendet.