
Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Voraussetzung für den Einbau sei jedoch, dass die Rechte der anderen Eigentümer nicht übermäßig beeinträchtigt würden. Eine eventuelle Lärmbelästigung durch das Gerät, spiele für die Erlaubnis keine Rolle, erklärten die Richter. Geklagt hatten Wohnungseigentümer aus Berlin, die auf ihrem Balkon ein sogenanntes Klima-Splitgerät einbauen wollten. Ihr Antrag wurde bei einer Eigentümerversammlung aber abgelehnt. Sie zogen vor Gericht - am Landgericht Berlin II zuletzt mit Erfolg.
Die Eigentümergemeinschaft legte daraufhin Revision ein. Sie kritisierte unter anderem, es bestünde durch Geräusche, Kondenswasser oder Abluftwärme die ernsthafte Möglichkeit der Minderung des Miet- oder Verkaufswerts der benachbarten Wohnungen.
Diese Nachricht wurde am 17.07.2026 im Programm Deutschlandfunk gesendet.
