
Die gesetzliche Regelung sei mit der Berufsfreiheit und dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, urteilten die Karlsruher Richter. Demnach fallen Blutentnahmen zur Herstellung sogenannter nichthomöopathischer Eigenblutprodukte unter den sogenannten Arztvorbehalt.
Das Gericht wies damit die Verfassungsbeschwerde einer Heilpraktikerin ab. Sie wollte Patienten Blut entnehmen und danach unveränder oder aufbereitet wieder spritzen. Eingesetzt wird die Eigenblutbehandlung in verschiedenen Bereichen, etwa zur Linderung von Gelenkschmerzen.
Diese Nachricht wurde am 28.07.2026 im Programm Deutschlandfunk gesendet.
