
"Bei Gefahr im Verzug ist die Bundesregierung ausnahmsweise berechtigt, den Einsatz vorläufig alleine zu beschließen", heißt es im Urteil. Geklagt hatten die Grünen. Diese sahen die Rechte des Parlaments durch eine Entscheidung aus dem Jahr 2011 verletzt. Damals waren 132 Menschen mit zwei Bundeswehr-Flugzeugen mit bewaffneten Soldaten an Bord von einem Ölfeld in der ostlibyschen Wüste geholt worden. Der Bundestag war zu der Mission auch im Nachhinein nicht gefragt worden.
Die Regierung müsse aber zum frühestmöglichen Zeitpunkt dafür sorgen, dass das Parlament über die Fortsetzung des Einsatzes entscheidet, urteilten die Richter in Karlsruhe. Sei dieser dann schon beendet, müsse die Regierung den Bundestag "unverzüglich, umfassend und grundsätzlich schriftlich" über ihre Entscheidungsgrundlagen und den Einsatzverlauf unterrichten. Eine nachträgliche Genehmigung durch den Bundestag sei in solchen Fällen nicht notwendig (Az: 2BvE6/11). Nach diesen Maßstäben hat die Regierung bei dem Einsatz die Rechte des Bundestages nicht verletzt, so das Gericht.
Rolle des Parlaments gestärkt
Generell betonten die Richter jedoch die Zuständigkeit des Parlaments bei Auslandseinsätzen. Der sogenannte Parlamentsvorbehalt gelte "allgemein für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte" im Ausland, wie das Gericht deutlich machte. Auch bei bewaffneten Rettungsmissionen müsse der Bundestag befragt werden.
(ach/tj)