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Bundesverfassungsgericht
Gauck darf NPD-Anhänger "Spinner" nennen

Der Bundespräsident muss sich bei wertenden Urteilen über Parteien nicht zwangsläufig neutral verhalten - das hat das Bundesverfassungsgericht heute entschieden. Es wies damit eine Klage der rechtsextremen NPD zurück.

10.06.2014
    Bundespräsident Joachim Gauck kommt am Patronatstag der bayerischen Gebirgsschützen am 04.05.2014 in Miesbach (Bayern) zum Festumzug.
    Bundespräsident Gauck lässt sich den Mund bekanntermaßen nicht verbieten. (pa/dpa/Hoppe)
    Im August 2013 hatte Gauck auf wochenlange ausländerfeindliche Proteste gegen ein Asylbewerberheim in Berlin-Hellersorf reagiert, die von der NPD mitgetragen wurden. Man brauche Bürger, die auf die Straße gingen und "den Spinnern ihre Grenzen aufweisen", sagte der Bundespräsident vor mehreren hundert Schülern. Zudem bezeichnete er politische Positionen von NPD-Sympathisanten als "ekelig".
    Die NPD sah sich dadurch diskriminiert und klagte - ohne Erfolg. Der Präsident habe seine Kompetenzen nicht überschritten, urteilte der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (Az: 2 BvE 4/13). Wie ein Bundespräsident seine Repräsentations- und Integrationsaufgaben mit Leben erfülle, "entscheidet der Amtsinhaber grundsätzlich selbst".Zwar müsse er das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit achten, Gauck habe mit seinen Worten aber nicht willkürlich Partei ergriffen und seine Integrationsaufgaben damit nicht "evident" vernachlässigt.
    Auch Klage gegen Präsidentenwahlen zurückgewiesen
    Schon zuvor hatten die Karlsruher Richter eine weitere Klage der rechtsextremen Partei gegen die Gültigkeit der Wahlen der ehemaligen Bundespräsidenten Horst Köhler und Christian Wulff zurückgewiesen. Die jeweiligen Bundesversammlungen hätten bei der Wiederwahl Köhlers im Jahr 2009 und der Wahl Wulffs im Jahr 2010 in verfassungsgemäßer Weise agiert, entschieden die Karlsruher Richter (AZ: 2 BvE 2/09 und 2 BvE 2/10).
    Der NPD-Vorsitzende Udo Pastörs wollte die beiden Wahlen wegen angeblich gravierender Verfahrensfehler für ungültig erklären lassen. Er sah seine Rechte als Mitglied beider Bundesversammlungen verletzt, weil es über von ihm gestellte Anträge zur Geschäftsordnung keine Aussprache gegeben habe. Die Mitglieder der Bundesversammlung seien "rechtlose Statisten, die nur zu wählen haben", hatte sein Anwalt Peter Richter angeführt. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Delegierten bei solchen Wahlen kein Rede- oder Antragsrecht haben.
    (fwa/swe)