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Bundesverfassungsgericht
Grünes Licht für ESM

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Klagen gegen den permanenten Euro-Rettungsschirm abgewiesen, damit hat der ESM nun endgültig grünes Licht aus Karlsruhe. Offen sind jetzt noch Fragen um die Rolle der Europäischen Zentralbank.

18.03.2014
    Trotz der eingegangenen milliardenschweren Verpflichtungen Deutschlands bleibe die Haushaltsautonomie des Bundestages hinreichend gewahrt, entschied das Gericht heute in Karlsruhe. Neben dem Vertrag über den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) sei auch der europäische Fiskalpakt verfassungsgemäß.
    Es müsse jedoch sichergestellt werden, dass etwaige Kapitalabrufe rechtzeitig und vollständig erfüllt werden könnten, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle bei der Urteilsverkündung. Damit soll verhindert werden, dass das Stimmrecht Deutschlands in den ESM-Gremien bei Zahlungsverzug ausgesetzt wird.
    Die Kläger hatten argumentiert, mit dem Rettungsschirm werde die Budgethoheit des Bundestags untergraben. Mit mehr als 37.000 Beschwerdeführern - des Vereins "Mehr Demokratie", Rechtsprofessoren, Abgeordneten wie CSU-Vize Peter Gauweiler - ist es die größte Verfassungsbeschwerde in der Geschichte des Gerichtes.
    Erwartete Entscheidung
    Die Karlsruher Richer hatten bereits im Herbst 2012 im Eilverfahren den Weg für den ESM unter Auflagen freigemacht. Es wurde deshalb erwartet, dass die Verfassungshüter auch endgültig grünes Licht geben würden.
    Einen Teil des Verfahrens haben die Richter abgetrennt und im Januar diesen Jahres dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegt. Dabei geht es darum, ob die Europäischen Zentralbank (EZB) mit ihrem umstrittenen Programm zum Kauf von Staatsanleihen innerhalb ihrer Kompetenzen geblieben ist. Diese Fragen sind weiterhin offen und müssen zunächst vom EuGH geklärt werden.
    Das heutige Urteil betrifft die Errichtung des ESM, den europäischen Fiskalpakt für mehr Haushaltsdisziplin sowie verschiedene Begleitmaßnahmen. "Das Ergebnis ist eindeutig: Die Verfassungsbeschwerden sind teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet", sagte Voßkuhle.