
Die Ergreifung eines Mannes im Zimmer eines Berliner Flüchtlingswohnheims im Jahr 2019 sei als Durchsuchung zu werten, für die ein richterlicher Beschluss erforderlich gewesen wäre, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Weil ein solcher nicht vorlag, sei das Aufbrechen der Wohnungstür mit einem Rammbock durch die Polizei nicht rechtens gewesen. Die Karlsruher Richter verwiesen den Fall zurück an das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg.
Die Flüchtlingsorganisationen Pro Asyl und Gesellschaft für Freiheitsrechte, die die Verfassungsbeschwerde unterstützt hatten, begrüßten die Entscheidung. Schlafzimmer von Geflüchteten seien keine rechtsfreie Zone, sondern als elementarer Rückzugsraum grundrechtlich besonders geschützt, erklärte die Gesellschaft für Freiheitsrechte.
Diese Nachricht wurde am 20.11.2025 im Programm Deutschlandfunk gesendet.
