
Demnach steht bei der Abwägung der Rechte von Kindern stets das Kindeswohl im Zentrum. Dies gilt auch bei einem Wechsel in eine andere Pflegefamilie. Hintergrund ist eine Verfassungsbeschwerde von Pflegeeltern, die trotz der Anordnung des Jugendamtes verhindern wollten, dass das Kind an andere Pflegeeltern abgegeben wird.
In der verfassungsgerichtlichen Entscheidung heißt es, Pflegeeltern können sich nicht in gleicher Weise wie leibliche Eltern auf das im Grundgesetz verankerte Recht des Schutzes der Familie berufen.
Diese Nachricht wurde am 08.09.2023 im Programm Deutschlandfunk gesendet.