
Das Bundesverfassungsgericht wies eine Beschwerde von sechs FDP-Politikern zurück. Die Ergänzungsabgabe gibt es seit 1995. Sie wurde ursprünglich mit den Kosten der deutschen Einheit gerechtfertigt und seither mehrfach reformiert. In der Begründung des Karlsruher Gerichts heißt es, ein Wegfall dieses Mehrbedarfs könne auch heute noch nicht festgestellt werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags bestehe nicht.
Seit 2021 gilt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent nur noch für zu versteuernde Einkommen ab etwa 73.000 Euro sowie für Kapitaleinkünfte. Die Kläger hatten unter anderem argumentiert, dass Steuerpflichtige unterschiedlich behandelt würden.
Diese Nachricht wurde am 26.03.2025 im Programm Deutschlandfunk gesendet.