
Dass Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche im Frühjahr 2020 nicht öffnen durften, sei nicht zu beanstanden, entschied das Gericht in Leipzig. Die Regelungen seien verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahmen gewesen.
Konkret ging es bei der Entscheidung um eine Verordnung in Sachsen. Sie regelte zudem, dass größere Geschäfte ihre Verkaufsfläche nicht durch Absperrungen auf 800 Quadratmeter begrenzen durften, um dem Öffnungsverbot zu entgehen. Auch andere Bundesländer hatten die Größenbegrenzung in ihren Verordnungen.
Diese Nachricht wurde am 25.07.2024 im Programm Deutschlandfunk gesendet.