
Das im Betäubungsmittelgesetz vorgesehene Verbot sei mit dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben vereinbar, entschied das Gericht in Leipzig. Es gebe andere Möglichkeiten, das eigene Leben medizinisch begleitet mit anderen Mitteln zu beenden.
Die beiden damals schwer kranken Männer hatten 2017 beantragt, das Betäubungsmittel kaufen zu dürfen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte lehnte dieses Ansinnen ab.
(Az.: BVerwG 3 C 8.22 BVerwG 3 C 9.22)
Diese Nachricht wurde am 07.11.2023 im Programm Deutschlandfunk gesendet.