
Das im Betäubungsmittelgesetz vorgesehene Verbot sei mit dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben vereinbar, entschied das Gericht in Leipzig. Es gebe andere Möglichkeiten, das eigene Leben medizinisch begleitet mit anderen Mitteln zu beenden.
2017 hatten die beiden schwer kranken Männer beantragt, das Betäubungsmittel zu kaufen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte lehnte dieses Ansinnen ab.
(Az.: BVerwG 3 C 8.22 BVerwG 3 C 9.22)
Diese Nachricht wurde am 08.11.2023 im Programm Deutschlandfunk gesendet.