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Bundesverwaltungsgericht: Zweitwohnsitzsteuer grundsätzlich rechtens

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Zweitwohnungssteuer für Studierende in einem am einem am Mittwoch verkündeten Urteil als grundsätzlich rechtmäßig gebilligt. Geklagt hatten Studierende aus Rostock und Wuppertal.

Von Wolfgang Lenders | 17.09.2008
    Drei Studenten aus Rostock haben sich zu Recht gegen die Zweitwohnsitzsteuer gewehrt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute in Leipzig entschieden. Das Verfahren einer Wuppertaler Studentin verwiesen die Richter an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurück.

    Geklagt hatten die Studenten, weil sie an ihren Studienorten Steuern für ihre Zweitwohnung zahlen sollten. Alle vier waren mit Hauptwohnsitz in der Wohnung ihrer Eltern gemeldet. Vor der Urteilsverkündung war Kristin Kaminski, die in Rostock studiert hat, zuversichtlich.

    "Wir erhoffen uns davon natürlich einen positiven Ausgang für uns, dass sozusagen festgestellt wird, dass die Zweitwohnsitzsteuer in unseren Fällen oder generell für Studenten, nicht rechtmäßig ist und wir somit dann letztendlich doch das von uns bereits gezahlte Geld wiederbekommen."

    Marko Spill, ebenfalls aus Rostock, fühlt sich durch die Zweitwohnsitzsteuer ungerecht behandelt.

    "Man darf an der Stelle nicht vergessen, dass durch die Studenten ja auch ein nicht geringer Umsatz in der Stadt geschaffen wird, und die Stadt Rostock hat auch sehr viel durch ihren Status als Universitätsstandort profitiert. Und das vergisst die Stadt meiner Meinung dabei."

    Die Argumentation der Studenten war, dass ein Zweitwohnsitz nur besteuert werden dürfe, weil er ein Zeichen von Wohlstand sei. Das aber sei bei Studenten nicht der Fall, sagt der Anwalt der Wuppertaler Studentin, Carsten Sewtz:

    "Weil die Zweitwohnsteuer vom Grundgesetz als sogenannte Aufwandssteuer definiert ist. Und Aufwandssteuern sollen den wirtschaftlich Leistungsfähigen besteuern. Soll also den besteuern, der durch seine Lebensführung zum Ausdruck bringt, dass er wirtschaftlich besonders potent ist. Und die Frage ist, ob jemand, der eine Zweitwohnung anmeldet in Wuppertal, damit zum Ausdruck bringt, dass er besonders wirtschaftlich leistungsfähig ist. Das ist typischerweise bei dieser Personengruppe nicht der Fall, weil es sich typischerweise um Studenten handelt, die dort mit wenig Geld studieren."

    Die Rostocker Studenten haben sich darüber hinaus noch auf einen weiteren Aspekt berufen, sagt ihr Anwalt Henning Riedel.

    "Unsere Argumentation ist, dass wir sagen, eine Zweitwohnungssteuer, wie der Name schon sagt, Zweitwohnung, die kann nur bei jemandem besteuert werden, der neben seiner Erstwohnung auch Inhaber einer Zweitwohnung ist. Und Inhaber ist eben nur der Eigentümer, Mieter oder eine ähnliche berechtigte Person, und hinsichtlich der Erstwohnung, wo die Studenten ihr Kinderzimmer haben, sind die Eltern sozusagen Inhaber dieser Wohnung. Da haben die Kinder nur ein, quasi nur ein Zimmer in der Wohnung. Aber die Inhaber dieser Wohnung sind die Eltern."

    Der Argumentation der Studenten, dass eine Zweitwohnung nur dann besteuert werden dürfe, wenn sie Ausdruck besonderer finanzieller Leistungsfähigkeit sei, schlossen sich die Richter am Bundesverwaltungsgericht aber nicht an. Im Fall der Rostocker Studenten verbietet aber die Satzung der Stadt Rostock die Zweitwohnungssteuer für Studenten. Denn danach darf diese Steuer nur dann erhoben werden, wenn jemand über beide Wohnungen frei verfügen kann - und das ist nicht der Fall, wenn die Hauptwohnung nur ein Zimmer bei den Eltern ist.

    Nach dem Urteil waren die Studenten erleichtert. Marko Spill:

    "Ja, wir kriegen das Geld zurück, aber grundsätzlich muss ich natürlich sagen, bin ich jetzt etwas enttäuscht, weil, für alle Studenten ist ja kein Urteil gefällt worden. Das ist erst mal vertagt worden. Und dann muss man sehen, wie die Gerichte dann entscheiden."

    Als nächstes bekommen jetzt die Rostocker Studenten, die geklagt hatten, die Zweitwohnsitzsteuer von der Stadt zurück. Grundsätzlich können die Städte aber Zweitwohnsitzsteuer von Studenten erheben, zumindest das Bundesrecht verbietet das laut Bundesverwaltungsgericht nicht.