Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in zweiter Instanz entschieden. Zur Begründung hieß es, dass die Ansteckungsgefahr während der Pandemie in allen Bereichen des Lebens massiv erhöht gewesen sei.
Geklagt hatte ein Mann, der angab, sich 2021 bei einem Kollegen mit dem Coronavirus infiziert zu haben und bis heute unter den Folgen zu leiden. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie machte geltend, dass nicht nachzuweisen sei, ob die Infektion während einer versicherten betrieblichen Tätigkeit erfolgte.
(AZ: L 1 U 2085/23)
Diese Nachricht wurde am 08.05.2024 im Programm Deutschlandfunk gesendet.